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Zivilrecht

OGH: Zum treuwidrigen Verjährungseinwand

Die Frage, ob die Einrede gegen Treu und Glauben verstößt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden

29. 06. 2021
Gesetze:   § 1502 ABGB, § 1501 ABGB, § 1497 ABGB
Schlagworte: Verjährungseinwand, Verstoß gegen Treu und Glauben

 
GZ 8 Ob 32/21w, 03.05.2021
 
OGH: Die Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners, das den Gläubiger geradezu abhält, der Verjährung durch fristgerechte Einklagung vorzubeugen, sondern auch ein Verhalten des Schuldners, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat. Die Frage, ob die Einrede gegen Treu und Glauben verstößt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Nach den Feststellungen hielt die Beklagte dem im Vorverfahren angesichts einer drohenden Rückforderung durch die BH um die bezogene Mindestsicherung ausgedehnten Klagebegehren der auch dort klagenden Geschädigten entgegen, dass die Mindestsicherung zum Verdienstentgang kongruent sei, sodass sich die Klägerin diese Leistungen auf den Verdienstentgang anzurechnen lassen habe. Zudem wandte die Beklagte ein, dass die Klägerin bezüglich dieses Betrags (noch) gar keinen Schaden habe bzw ihr aufgrund des in § 12 Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz vorgesehenen Anspruchsübergangs die Aktivlegitimation fehle. Daraufhin schränkte die Klägerin das Klagebegehren im Vorverfahren insofern ein, als sie die Mindestsicherung wieder von dem dort eingeklagten Verdienstentgang abzog.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass in Anbetracht dieses (Prozess-)Verhaltens der Beklagten der im Anlassverfahren erhobene Verjährungseinwand treuwidrig ist, hält sich im Rahmen der Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Zuwarten der Klägerin mit der Einklagung des auf die Mindestsicherung entfallenden Verdienstentgangs bis zur Entscheidung der BH über die (Rück-)Forderung (entweder bei der Geschädigten oder beim Schädiger) auch im Interesse der Beklagten lag.
 
 

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