Dem Geschädigten ist die vom Schadenersatzbetrag zu zahlende Einkommensteuer zusätzlich zu ersetzen; der Einwand der Beklagten, die Mindestsicherung sei gar nicht zu versteuern, verkennt, dass die Klägerin ihr gegenüber einen Verdienstentgang und keine Sozialleistung geltend macht
GZ 8 Ob 32/21w, 03.05.2021
OGH: Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar, wobei die Fälligkeit dieser Steuern nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs ist. Folglich ist dem Geschädigten die vom Schadenersatzbetrag zu zahlende Einkommensteuer zusätzlich zu ersetzen (§ 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG).
Der Einwand der Beklagten, die Mindestsicherung sei gar nicht zu versteuern, verkennt, dass die Klägerin ihr gegenüber einen Verdienstentgang und keine Sozialleistung geltend macht.