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Zivilrecht

OGH: Zur Anwaltshaftung

Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen einen Rechtsanwalt oder Notar davon ab, ob dem Kläger durch einen Beratungsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt oder Notar richtig verhalten hätte; geht es bei dieser hypothetischen Beurteilung um die Klärung strittiger Tatfragen, ist das Ergebnis dieser Prüfung als in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung zu werten; wenn es um die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geht, ist die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs als – grundsätzlich revisible – Rechtsfrage anzusehen

29. 06. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung, Kausalzusammenhang, hypothetischer Verlauf

 
GZ 7 Ob 15/21p, 26.05.2021
 
OGH: Der Geschädigte hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen.
 
Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen einen Rechtsanwalt oder Notar davon ab, ob dem Kläger durch einen Beratungsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt oder Notar richtig verhalten hätte. Geht es bei dieser hypothetischen Beurteilung um die Klärung strittiger Tatfragen, ist das Ergebnis dieser Prüfung als in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung zu werten; wenn es um die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geht, ist die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs als – grundsätzlich revisible – Rechtsfrage anzusehen.
 
Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Berufungsgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht vorgenommen werden.
 
Hier steht fest, dass die vom Kläger gegen seine frühere Hausbank erhobene Klage nicht nur wegen Verjährung, sondern auch deshalb abgewiesen wurde, weil zur Schädigung des Rechtsvorgängers der Klägerin führende Handlungen eines früheren Bankmitarbeiters nicht der Bank zuzurechnen waren, zumal sie nicht im Rahmen der Stellung im Unternehmen gesetzt wurden, und weiters weder ein Organisationsverschulden der Bank noch ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten mit ihr erweislich waren.
 
Das dem Beklagten nunmehr vorgeworfene Versäumnis, im Rahmen der seinerzeitigen Beratung des Rechtsvorgängers der Klägerin nicht zur Klagsführung (auch) gegen die Bank geraten, sondern diese aufgrund unzulässiger Doppelvertretung schuldhaft geschont zu haben, ist daher für den geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden.
 
Im Lichte der dargelegten Feststellungen zeigt die Revision nicht auf, warum die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen, die sich ua auf dieses Ergebnis des Vorverfahrens sowie weiters darauf stützten, dass der Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin in eben diesem Sinne zutreffend belehrte, unrichtig sein sollten.
 
Auf die Frage der Verjährung von Ansprüchen der Klägerin muss daher nicht eingegangen werden.
 
 

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