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Verkehrsrecht

VwGH: Begründete Bedenken gem § 24 Abs 4 FSG iZm Selbstmorddrohung?

Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die angekündigten Selbstmordabsichten und der verübte Selbstmordversuch sehr wohl geeignet seien, begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen

28. 06. 2021
Gesetze:   § 24 FSG, § 3 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Selbstmorddrohung, gesundheitliche Eignung, begründete Bedenken, Aufforderungsbescheid

 
GZ Ra 2019/11/0140, 27.04.2021
 
VwGH: Das VwG ist zwar in seiner Entscheidung von der stRsp des VwGH ausgegangen, wonach ein Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 4 FSG dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige - aktuelle - Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.
 
Fallbezogen ging das VwG - ohne Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu treffen - davon aus, dass nach der Rsp des VwGH keine Möglichkeit bestehe, eine suizidgefährdete Person zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern, wenn kein Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz bestehe. Diese Rechtsansicht findet jedoch keine Deckung in der Jud des VwGH. Im Gegenteil hat dieser im Beschluss vom 18. März 2015, Ra 2015/11/0016, festgehalten, dass die - im dortigen Fall festgestellten - angekündigten Selbstmordabsichten und der verübte Selbstmordversuch sehr wohl geeignet seien, begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz zu rechtfertigen. Die Rechtsansicht des VwG, eine sich manifestierende Suizidgefährdung, die nicht in Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz stehe, könne keinesfalls begründete Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG, nämlich dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitze, begründen, steht sohin in Widerspruch zu dieser Jud.
 
Ausgehend von seiner irrigen Rechtsansicht hat das VwG es unterlassen, die entscheidungswesentlichen Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Anlassfall - insbesondere zu der Frage des Vorliegens einer Selbstmorddrohung, eines Selbstmordversuchs und der Wahrnehmungen betreffend den psychischen Zustand der Mitbeteiligten beim Eintreffen der Polizeibeamten am Tag der Meldungslegung - zu treffen, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Verkennung der Rechtslage mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet ist.
 
 

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