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Fremdenrecht

VwGH: Mangelhaftigkeit der Feststellungen des VwG zur Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers

Allein der Umstand, dass das VwwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als „notorisch“ erachtet, genügt nicht den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren

28. 06. 2021
Gesetze:   § 18 AsylG 2005, § 45 AVG, §§ 37 ff AVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, amtsbekannt, Lage in Herkunftsstaat

 
GZ Ra 2020/19/0050, 22.04.2021
 
VwGH: Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des VwG dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, haben die Asylbehörde und das VwG diese von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen.
 
Es ist der Revision zuzustimmen, dass die angefochtene Entscheidung keine herkunftsspezifischen Länderfeststellungen enthält. Das VwG traf - gestützt auf im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung verfügbare Länderberichte - Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak, wonach diese sich seit dem militärischen Sieg der irakischen Regierung über den Islamischen Staat im Jahr 2017 insgesamt verbessert habe, jedoch veränderlich und in verschiedenen Teilen des Landes unterschiedlich sei, sowie speziell zur Sicherheitslage in Bagdad und im Nord- und Zentralirak, wonach der Zentralirak derzeit der wichtigste Stützpunkt für den Islamischen Staat sei. Feststellungen zur Sicherheitslage im Gouvernat Kerbala finden sich - abgesehen von dessen Erwähnung in Zusammenhang mit den Protestbewegungen der letzten Jahre - im Erkenntnis hingegen nicht. Auch zur Grundversorgung traf das VwG lediglich die allgemeine Feststellung, dass der Staat diese nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten könne.
 
Soweit das VwG darüber hinaus ausführte, ergänzend in tagesaktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers Einsicht genommen zu haben, die in den verfahrensrelevanten Teilen als notorisch bekannt vorausgesetzt werden könnten, fehlt auch diesbezüglich jegliche Bezugnahme auf das Herkunftsgouvernat des Revisionswerbers. Im Übrigen genügt allein der Umstand, dass das VwwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als „notorisch“ erachtet, nicht den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren.
 
 

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