Der Vorhalt von Fotos alleine - ohne auf das damit belegte Sachverhaltselement hinzuweisen - stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar
GZ Ra 2020/05/0179, 30.04.2021
VwGH: Der Vorhalt von Fotos alleine - ohne auf das damit belegte Sachverhaltselement hinzuweisen - stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar.