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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Konkretisierung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG

Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z 1 VStG reicht die bloße Verweisung auf einen anderen, wenn auch dem Beschuldigten bekannten Text zur Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in einem Strafverfahren nicht aus, das Verhalten muss vielmehr im Spruch selbst umschrieben sein

28. 06. 2021
Gesetze:   § 44a VStG
Schlagworte: Spruch, Konkretisierung der Tat

 
GZ Ra 2020/05/0179, 30.04.2021
 
VwGH: Nach ständiger hg Jud sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat - und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde - die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. § 44a Z 1 VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
 
Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen, wobei eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung im Regelfall nicht revisibel ist.
 
Das VwG hat diesbezüglich ausgeführt, der Tatvorwurf erschöpfe sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe der übertretenen Norm; eine nähere Konkretisierung und Individualisierung der Tat finde sich nicht. Damit fehle jegliche Umschreibung um beurteilen zu können, um welche Art von Betriebsanlage es sich gehandelt habe und welchen Bewilligungstatbestand sie allenfalls erfüllt habe.
 
Dass die Tatumschreibung Rückschlüsse auf die Art der betriebenen Anlage zulassen muss, ist schon vor dem Hintergrund der vom VwG zitierten Judi, wonach das bloße Ablagern von Abfällen ohne eine Einrichtung für eine besondere Behandlung keine Behandlungsanlage iSd Gesetzes darstelle, nicht als unvertretbar zu erkennen. Soweit die Revisionswerberin diesbezüglich darauf verweist, dass sich aus dem zur abfallrechtlichen Genehmigung eingereichten Projekt, auf das die Behörde in der Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses auch Bezug genommen habe, ergebe, dass die Fläche des Zwischenlagers mittels einer Schotterdecke befestigt und mit einem gleichmäßigen Gefälle von rund 2% hergestellt werden solle, weiters die Versickerung von Niederschlagswasser aus der Fläche des Zwischenlagers in einer Versickerungsmulde vorgesehen sei, sodass von einem bloßen Lagern ohne besondere Einrichtung nicht die Rede sein könne, übersieht sie, dass unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z 1 VStG die bloße Verweisung auf einen anderen, wenn auch dem Beschuldigten bekannten Text zur Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in einem Strafverfahren nicht ausreicht; das Verhalten muss vielmehr im Spruch selbst umschrieben sein. Aus dem Verweis auf den nachträglich gestellten Genehmigungsantrag kann daher nicht auf die ausreichende Konkretisierung des Tatverhaltens geschlossen werden, sodass mit diesem Vorbringen keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes dargelegt wurde.
 
 

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