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Verfahrensrecht

VwGH: Soweit die revisionswerbenden Parteien rügen, das VwG habe nicht spätestens sechs Monate nach Einlangen der gegen die Bescheide des BFA gerichteten Beschwerden entschieden, behaupten sie eine Verletzung der Entscheidungspflicht

Damit machen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend

28. 06. 2021
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 28 VwGG
Schlagworte: Revision, Verletzung der Entscheidungspflicht

 
GZ Ra 2020/19/0453, 20.04.2021
 
VwGH: Soweit die revisionswerbenden Parteien rügen, das VwG habe nicht spätestens sechs Monate nach Einlangen der gegen die Bescheide des BFA gerichteten Beschwerden entschieden, behaupten sie eine Verletzung der Entscheidungspflicht. Damit machen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend.
 
 

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