Das VwG stützte die Eigenschaft des Revisionswerbers als Tierhalter auf die Feststellung, dass der Revisionswerber für die Betreuung der Tiere am Anwesen in H zuständig gewesen sei; er sei der Ansprechpartner im Zuge der veterinärmedizinischen Kontrollen vor Ort gewesen und habe sich um die Fütterung der Tiere gekümmert sowie dafür gesorgt, dass Futter vorhanden gewesen sei; die Betriebsinhaberin G sei hingegen bereits seit Ende 2017 ortsabwesend gewesen; von diesen Feststellungen ausgehend hat das VwG sohin die Haltereigenschaft des Revisionswerbers bejaht
GZ Ra 2021/02/0079, 21.04.2021
Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil „notwendige Rsp, nämlich ob durch das Anwesend sein und Auskunft geben einer Person sowie das Behilflich sein beim Verladen von abgenommenen Tieren bereits eine Anwendung des § 4 Z 1 TSchG gerechtfertigt [sei] und man durch diese Handlungen Tierhalter [werde]“ fehle.
VwGH: Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das VwG im gegenständlichen Fall die Eigenschaft des Revisionswerbers als Tierhalter auf die Feststellung stützte, dass der Revisionswerber für die Betreuung der Tiere am Anwesen in H zuständig gewesen sei. Er sei der Ansprechpartner im Zuge der veterinärmedizinischen Kontrollen vor Ort gewesen und habe sich um die Fütterung der Tiere gekümmert sowie dafür gesorgt, dass Futter vorhanden gewesen sei. Die Betriebsinhaberin G sei hingegen bereits seit Ende 2017 ortsabwesend gewesen. Von diesen Feststellungen ausgehend hat das VwG sohin die Haltereigenschaft des Revisionswerbers bejaht.