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VwGH: § 30 TSchG – Kostenvorschreibung für das abgenommene Tier

Nach dem TSchG besteht keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung der Kostentragungspflicht nach § 30 Abs 3 TSchG nicht berufen kann

22. 06. 2021
Gesetze:   § 30 TSchG
Schlagworte: Tierschutz, Abnahme, Kostenvorschreibung, Verzicht

 
GZ Ra 2021/02/0079, 21.04.2021
 
VwGH: Nach dem TSchG besteht keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung der Kostentragungspflicht nach § 30 Abs 3 TSchG nicht berufen kann.
 
 

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