Nach dem TSchG besteht keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung der Kostentragungspflicht nach § 30 Abs 3 TSchG nicht berufen kann
GZ Ra 2021/02/0079, 21.04.2021
VwGH: Nach dem TSchG besteht keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung der Kostentragungspflicht nach § 30 Abs 3 TSchG nicht berufen kann.