Nach der Rsp des VwGH kennt die GewO keine Regelung über eine „Rechtsnachfolge“ in eine durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung
GZ Ra 2018/04/0087, 13.04.2021
VwGH: Nach der Rsp des VwGH kennt die GewO keine Regelung über eine „Rechtsnachfolge“ in eine durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung.
Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die vorgebrachten Einwendungen (unzumutbare Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilzsporen) nur den persönlichen Nachbarschutz betreffen. Eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte wurde nicht geltend gemacht.