Stirbt der Revisionswerber nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren ein, ist die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen
GZ Ra 2018/04/0087, 13.04.2021
VwGH: Der VwGH hat bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in stRsp vertreten, dass für den Fall, dass der Bf nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist. Diese Jud ist auf die neue Rechtslage zu übertragen.
Auch im hier gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen iSd soeben erörterten Rsp (Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens, Nichteintritt eines Rechtsnachfolgers) gegeben, sodass das Verfahren einzustellen ist.
Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben. Da keine formelle Klaglosstellung erfolgte, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs 1 VwGG anzuwenden. In Hinblick auf das Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens lag auch kein Fall des § 58 Abs 2 VwGG vor.