Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann „notwendig“ iSd § 52 Abs 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt
GZ Ra 2020/18/0326, 21.04.2021
VwGH: Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann „notwendig“ iSd § 52 Abs 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt.