Ist die internationale Zuständigkeit eines anderen Staates begründet und das Wohl der schutzberechtigten Person auch durch ein dort geführtes Verfahren gewährleistet, so bleibt die österreichische Zuständigkeit zwar grundsätzlich aufrecht, das Gericht kann aber von ihrer Ausübung absehen
GZ 2 Ob 45/21p, 26.05.2021
OGH: Die Zuständigkeit bei Einleitung des Pflegschaftsverfahrens bleibt auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen aufrecht. Es ist nicht auf den konkret zu erledigenden Antrag abzustellen, sondern auf die Einleitung des Pflegschaftsverfahrens als solches. Dadurch wird verhindert, dass bei einem Zuständigkeitswechsel über gestellte „Altanträge“ und danach eingebrachte „Neuanträge“ getrennte Verfahren bei verschiedenen Gerichten geführt werden müssten.
Der Grundsatz der perpetuatio fori kann allerdings den Interessen der schutzberechtigten Personen zuwiderlaufen, wenn dadurch trotz einer grundlegenden Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände ein Verfahren vor einem räumlich entfernten Gericht erzwungen würde, ohne dass die Problematik von Alt- und Neuanträgen vorläge. Umso mehr gilt das dann, wenn nicht bloß die örtliche, sondern (auch) die internationale Zuständigkeit betroffen ist. Denn in solchen Fällen stellt sich nicht nur (typischerweise) das Distanzproblem in besonderer Schärfe, sondern es besteht auch die Gefahr paralleler Verfahren, wenn der andere Staat die Sperrwirkung der perpetuatio fori nicht anerkennt. Das Gesetz sieht allerdings ohnehin Möglichkeiten vor, im Interesse einer schutzberechtigten Person von der perpetuatio fori abzuweichen. In Inlandsfällen erfolgt das durch eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN. Eine solche Vorgangsweise, die zu einem echten Wechsel der Zuständigkeit führt, ist in grenzüberschreitenden Fällen nur möglich, wenn es dafür eine völker- oder unionsrechtliche Grundlage gibt, zB Art 15 Brüssel IIa-VO. Der RH-Vertrag mit Liechtenstein enthält keine solche Regelung. Allerdings kann das österreichische Gericht nach § 110 Abs 2 JN von der Ausübung einer an sich bestehenden Zuständigkeit absehen, wenn die Interessen der schutzberechtigten Person durch im Ausland getroffene oder zu erwartende Maßnahmen ausreichend gewahrt sind. Damit ist die Starre des Perpetuatio-fori-Grundsatzes auch hier durchbrochen: Ist die internationale Zuständigkeit eines anderen Staates begründet und das Wohl der schutzberechtigten Person, also insbesondere das Kindeswohl, auch durch ein dort geführtes Verfahren gewährleistet, so bleibt die österreichische Zuständigkeit zwar grundsätzlich aufrecht, das Gericht kann aber von ihrer Ausübung absehen. Das ermöglicht eine Koordination der Verfahren, wobei § 110 Abs 2 JN wegen des Aufrechtbleibens der Zuständigkeit und der Möglichkeit einer Fortsetzung des inländischen Verfahrens noch flexibler ist als § 111 JN.