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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung des De-facto-Geschäftsführers einer GmbH für Insolvenzverschleppung

Für den Fall der Konkursverschleppungshaftung ist aus der Teleologie des § 69 Abs 3 IO eine Orientierung an der formellen Organfunktion zu fordern und zu verlangen, dass es sich beim „faktischen Geschäftsführer“ um eine Person handelt, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt

21. 06. 2021
Gesetze:   § 69 IO, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Insolvenzverfahren, GmbH-Recht, Haftung des Geschäftsführers, Insolvenzverschleppung, De-facto-Geschäftsführer, faktische Geschäftsführer, Organfunktion

 
GZ 17 Ob 5/21s, 19.05.2021
 
OGH: Unter einem „faktischen Geschäftsführer“ wird zumeist eine Person verstanden, die - ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein - das Unternehmen leitet oder (zumindest) maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt. Regelmäßig wird „faktische Geschäftsführung“ dann bejaht, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet. Zumeist wird auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer als erforderlich erachtet.
 
Richtig ist, dass der „faktische Geschäftsführer“ („De-facto-Geschäftsführer“) auf den formellen Geschäftsführer („De-iure-Geschäftsführer“) aktiv einzuwirken hat, damit dieser seiner Pflicht nach § 69 Abs 2 iVm Abs 3 IO zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens nachkommt. Für den Fall der Konkursverschleppungshaftung ist aber aus der Teleologie des § 69 Abs 3 IO eine Orientierung an der formellen Organfunktion zu fordern und daher zu verlangen, dass es sich beim „faktischen Geschäftsführer“ um eine Person handelt, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt.
 
Im vorliegenden Fall führte das Auftreten der Zweitbeklagten nicht dazu, dass der Erstbeklagte als formeller Geschäftsführer so sehr in den Hintergrund rückte, dass sein Agendenkreis in der GmbH vernachlässigbar gewesen wäre. Vielmehr verblieben wesentliche Bereiche, namentlich die - gerade für die Verantwortlichkeit nach § 69 IO entscheidenden - Finanzangelegenheiten der GmbH, in seiner Kompetenz. Dass er bestimmte Tätigkeiten an die Zweitbeklagte abgab, stellte bloß eine Aufgabendelegierung an eine Angestellte der GmbH dar. Weil es nicht unüblich ist, dass Angestellte mit Aufgaben betraut werden, bei denen sie den Rechtsträger nach außen zu vertreten haben, könnte selbst dann noch keine faktische Geschäftsführung angenommen werden, wenn feststünde, dass die Zweitbeklagte in ihren Bereichen - insbesondere dem Einkauf - selbstständig Entscheidungen traf.
 
 

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