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Strafrecht

OGH: Datenfälschung nach § 225a StGB; schwerer Betrug iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB

Echte Konkurrenz zwischen § 225a StGB und § 147 Abs 1 Z 1 StGB, wenn die Datenfälschung nicht bloß dem (zumindest versuchten) Betrug dient, sondern damit auch darüber hinausgehende Zwecke verfolgt werden und die Taten sich auch nicht nur in der Vorbereitung anderer Delikte erschöpfen, sondern einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweisen

21. 06. 2021
Gesetze:   § 225a StGB, § 147 StGB
Schlagworte: Datenfälschung, schwerer Betrug, echte Konkurrenz

 
GZ 14 Os 1/21k, 23.03.2021
 
OGH: Anzumerken ist, dass die umschriebenen, den Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB subsumierten Taten nach den Feststellungen nicht bloß den Zwecken des (zumindest versuchten und) nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB qualifizierten Betrugs dienten – der (bereits) durch die Erstellung von Benutzerprofilen mit erfundenen Namen und die Benützung gehackter Profile anderer Personen auf Online-Verkaufsplattformen verwirklicht ist –, sondern auch als Unterstützung zur Verbergung der betrügerisch erlangten Vermögenswerte ausgerichtet waren. Darüber hinaus erschöpfen sich die Taten nicht bloß in der Vorbereitung anderer Delikte, sondern haben mit Blick auf die bewirkte Täuschung der Bank auch einen eigenständigen Unrechtsgehalt. Das Schöffengericht ist daher zutreffend von echter Konkurrenz ausgegangen.
 
 

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