§ 588 ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile; es entspricht nicht dem Zweck des § 588 ABGB, dass eine Begünstigung aus einem Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung nur anzunehmen wäre, wenn sich bei der Gegenüberstellung des gesamten Inhalts dieses Testaments und der Situation nach dessen Wegfall rechnerisch ein Vorteil ergäbe
GZ 2 Ob 84/20x, 18.12.2020
OGH: Nach § 588 ABGB idgF sind ua der Lebensgefährte und die Nachkommen eines Erben oder Vermächtnisnehmers für die diesem zugedachten Zuwendungen keine fähigen Zeugen. Die Bestimmung entspricht weitgehend dem § 594 ABGB aF, sie wurde insoweit nur sprachlich und inhaltlich den heutigen Gegebenheiten angepasst.
Nach der daher weiter anwendbaren Rsp erfasst die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung jeweils nur die Zuwendung, auf die sich die Unfähigkeit der Zeugen bezieht. Enthält die letztwillige Anordnung weitere Verfügungen, auf die sich die von Gesetzes wegen angenommene und daher unwiderlegbare Befangenheit der Testamentszeugen nicht erstreckt, sind diese Verfügungen formgültig.
In Anbetracht des Grundes der relativen Unfähigkeit zur Zeugenschaft macht es weiters keinen Unterschied, ob jemand durch letztwillige Zuwendung bedacht oder durch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung in gleicher Weise begünstigt wird. Die relative Zeugnisunfähigkeit ist auch im Fall des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung für den dadurch begünstigten gesetzlichen Erben gegeben.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Erbeinsetzung der Beklagten im fremdhändigen Testament aus dem Jahr 2017 mangels Zeugnisfähigkeit zweier Testamentszeugen (des Lebensgefährten und der Tochter der Beklagten) ungültig ist. Strittig ist vielmehr die Gültigkeit des in diesem Testament enthaltenen Widerrufs früherer letztwilliger Anordnungen, insbesondere jener aus dem Jahr 2012, in der die Beklagte zu einem Drittel als Erbin eingesetzt und der Mutter des Klägers ein Vermächtnis ausgesetzt worden war. Die Beklagte steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass der Widerruf sowohl in Bezug auf ihre damalige Erbeinsetzung als auch in Bezug auf das Vermächtnis gültig ist, und somit sowohl die Erbeinsetzung als auch das Vermächtnis durch den Widerruf weggefallen sind. Bei der gebotenen „wirtschaftlichen Betrachtung“ werde sie durch den Widerruf nicht begünstigt, weil sie aufgrund ihres gesetzlichen Erbteils von einem Viertel weniger erhalte, als dies aufgrund des testamentarischen Drittelanteils unter Berücksichtigung des Vermächtnisses der Fall gewesen wäre.
Dass eine Begünstigung aus einem Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung nur anzunehmen wäre, wenn sich bei der Gegenüberstellung des gesamten Inhalts dieses Testaments und der Situation nach dessen Wegfall rechnerisch ein Vorteil ergäbe, entspricht nicht dem Zweck des § 588 ABGB, der auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen abstellt und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile. Ein fähiger Zeuge muss daher unabhängig von jenen Erben sein, die durch die von ihm bezeugte letztwillige Verfügung durch Zuwendungen profitieren, wobei es irrelevant ist, ob diese Zuwendung dadurch erfolgt, dass dem Erben etwas positiv zugedacht wird oder er durch Wegfall einer Zuwendung an einen Anderen gewinnt.
Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte durch den Widerruf des Vermächtnisses unabhängig davon, ob sich das rechnerische Gesamtergebnis der jeweils auf sie entfallenden Erbteile positiv oder negativ darstellt, dadurch begünstigt, dass der verbleibende Nachlass nicht um den Wert des Vermächtnisses geschmälert wurde. Auch für diese Form der Zuwendung besteht somit relative Zeugnisunfähigkeit der beigezogenen Angehörigen in Bezug auf die Revisionswerberin iSd § 588 ABGB und ist deshalb der Widerruf des Vermächtnisses aus dem Jahr 2012 durch das Testament aus dem Jahr 2017 insoweit nicht formgültig erfolgt. Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen.