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Zivilrecht

OGH: Zur Abgeltung des „Wohnvorteils“ im Aufteilungsverfahren

Haben nach der Scheidung gemeinsame Kinder das Haus mit der Mutter bewohnt und hat diese die Kinder überwiegend betreut, wird (jedenfalls im Verhältnis zu den Kindern) in der Zurverfügungstellung von Wohnraum Naturalunterhalt liegen

21. 06. 2021
Gesetze:   § 83 EheG, § 94 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Aufteilung, Billigkeit, Ehewohnung, Weiterbenutzung nach der Scheidung, Naturalunterhalt für die Kinder

 
GZ 1 Ob 35/21k, 21.04.2021
 
OGH: Der Vorteil, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart hat, kann bei der Aufteilungsentscheidung - allerdings nur im Rahmen der Billigkeit - zu berücksichtigen sein. Allerdings kann, gerade in Fällen, in denen dieser Ehegatte aus dem Haus wird ausziehen müssen, dabei auch dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass dieser vom Ehegatten, der die Ehewohnung zugewiesen erhält, durch eine Geldzahlung bei der Beschaffung einer neuen Wohnung zu unterstützen sein kann. Bei der Aufteilung - die vom Grundsatz der Billigkeit beherrscht wird - soll im Übrigen in einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des „Wohlbestehenkönnens“ insgesamt ein für beide Teile tragbares wirtschaftliches Ergebnis gefunden werden.
 
Der Entscheidung des Erstgerichts ist hier zur Nutzung des Hauses (nur) zu entnehmen, dass die Frau das Haus (noch) mit der gemeinsamen Tochter bewohnt. Das Rekursgericht ging davon aus, dass die Frau das Haus nicht allein, sondern mit den aus der Ehe stammenden Kindern bewohnt habe. In seinen Ausführungen zu diesem Punkt deutete es an, dass „die Umstände des Auszugs“ es nicht zuließen, dem Mann einen „entsprechenden Anteil“ für die Wohnkosten zuzubilligen. Welche Umstände es dabei zugrunde legte, bleibt aber offen. Im weiteren Verfahren werden daher auch nähere Feststellungen zur Nutzung der Ehewohnung durch die Frau (mit einem oder mit zwei Kindern?), allenfalls auch zur zwischenzeitigen Wohnmöglichkeit des Mannes (bzw zu seinem Auszug) zu treffen sein. Haben gemeinsame Kinder das Haus mit der Mutter bewohnt und hat diese die Kinder überwiegend betreut, wird (jedenfalls im Verhältnis zu den Kindern) in der Zurverfügungstellung von Wohnraum Naturalunterhalt liegen.
 
 

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