Die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgte Reduktion des Kreditsaldos durch den Mann ist dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn er derjenige ist, dem die Sache verbleibt bzw der sie erhält
GZ 1 Ob 35/21k, 21.04.2021
OGH: Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Diese Berechnung unterstellt, dass sich die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (beitragslos) nicht verändert haben; andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen („Fremdwährungskredit“). Der sich daraus errechnenden Ausgleichszahlung ist jener Betrag hinzuzurechnen, mit dem der Ehepartner, der die Sache nicht erhält, nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen geleistet hat. Die Reduktion des Kreditsaldos durch den Ehegatten, dem die Sache verbleibt oder der sie erhält, vermindert dagegen die Ausgleichszahlung nicht, weil ihm dieser Wert zukommt“.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt der Verkehrswert zeitnah zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zu ermitteln sein wird. Der zuletzt festgestellte Verkehrswert kann in Ansehung der mittlerweile verstrichenen Zeit von 28 Monaten nicht mehr als aktuell angesehen werden. Vom aktuellen Verkehrswert der Liegenschaft wird der im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bestandene Schuldenstand abzuziehen sein. In einem weiteren Schritt ist die (Vorweg-)Zuweisung der bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geleisteten vor- bzw außerehelichen Beiträge beider Ehegatten nach ihrem Anteil am derzeitigen Wert des Hauses vorzunehmen (und nicht nach dem seinerzeitigen Geldwert). Richtigerweise wurde hier die Reduktion des Wohnbauförderungsdarlehens mit Mitteln der Mutter der Frau nur dieser zugerechnet. Der so ermittelte Wert ist in der Folge aufzuteilen. Die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgte Reduktion des Kreditsaldos durch den Mann ist dann nicht weiter zu berücksichtigen, weil er derjenige ist, dem die Sache verbleibt bzw der sie erhält.