Wer diese Anmerkung anstrebt, muss in einem bücherlichen Recht verletzt sein und die Wiederherstellung des Grundbuchstands verlangen; hingegen ist die Streitanmerkung einer Klage, deren Begehren nicht auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern nur auf die Lösung einer für ein allfälliges späteres Verbücherungsbegehren relevanten Vorfrage gerichtet ist, unzulässig
GZ 3 Ob 46/21t, 22.04.2021
OGH: Klageanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das GBG oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagetypus entsprechen. Die Frage, ob eine Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden.
Gem § 61 Abs 1 Satz 1 GBG kann derjenige, der durch eine Einverleibung in einem bücherlichen Recht verletzt scheint, die Einverleibung aufgrund ihrer Ungültigkeit im Prozessweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen Grundbuchstandes begehrt, die Anmerkung dieses Streits beantragen. Voraussetzung einer solchen Streitanmerkung ist, dass ein dingliches Recht an einer verbücherten Liegenschaft, zumindest aber ein Recht geltend gemacht wird, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Recht gleich zu halten ist. Wer diese Anmerkung anstrebt, muss also in einem bücherlichen Recht verletzt sein und die Wiederherstellung des Grundbuchstands verlangen. Hingegen ist die Streitanmerkung einer Klage, deren Begehren nicht auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern nur auf die Lösung einer für ein allfälliges späteres Verbücherungsbegehren relevanten Vorfrage gerichtet ist, unzulässig.
Von den Grundsätzen dieser Rsp ist das Rekursgericht nicht abgewichen, indem es den Antrag auf Anmerkung der auf Entfernung des von der beklagten Bauträgergesellschaft auf dem Grundstück der Klägerin hergestellten Anschlusses an die dortige Wasserleitung und zur Unterlassung jeglichen künftigen Anschlusses gerichteten (Eigentumsfreiheits-)Klage ob der Liegenschaft der Beklagten abwies. Die Klägerin strebt mit keinem ihrer Begehren eine Änderung des Grundbuchsstandes an, sodass die Rechtsfolge des § 61 Abs 1 GBG nicht erreichbar ist.