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Zivilrecht

OGH: Zu den Kündigungsgründen nach § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG

Auf den Fall der Weitergabe einer Wohnung ist nur § 30 Abs 2 Z 4 MRG als speziellere Regelung anzuwenden und nicht § 30 Abs 2 Z 6 MRG, der va als Abhilfe gegen das „Horten“ mehrerer Wohnungen durch den Mieter gedacht ist

21. 06. 2021
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, Untervermietung, Wohnung, Weitergabe des Mitobjekts, Verwendung, Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses, Lebensmittelpunkt

 
GZ 1 Ob 42/21i, 21.04.2021
 
OGH: § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG setzt die gänzliche Weitergabe (oder eine ihr gleichzuhaltende teilweise Weitergabe) sowie das Fehlen eines dringenden Bedarfs des Mieters (oder eintrittsberechtigter Personen) am Mietobjekt voraus. „Weitergabe“ idS ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Erforderlich ist das Verlassen des Mietobjekts durch den Mieter und die Übernahme durch einen Dritten, die zu keiner Änderung der Parteien des bestehenden Mietvertrags führt, jedoch vom Willen der an der Weitergabe beteiligten Personen, va des die (hier) Wohnung verlassenden Mieters, umfasst ist. Keine Weitergabe liegt vor, solange der Mieter die Wohnung weiter regelmäßig benützt, auch wenn er einem Dritten deren (Mit-)Benützung gestattet. Andererseits ist eine Weitergabe anzunehmen, wenn die Wohnung nicht (mehr) regelmäßig zu Wohnzwecken, sondern nur als „Absteigequartier“ verwendet wird. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Weitergabe der Wohnung ist der Vermieter behauptungs- und beweispflichtig.
 
Auf den Fall der Weitergabe einer Wohnung ist nur § 30 Abs 2 Z 4 MRG als hierfür getroffene speziellere Regelung anzuwenden und nicht § 30 Abs 2 Z 6 MRG, der va als Abhilfe gegen das „Horten“ mehrerer Wohnungen durch den Mieter gedacht ist. Dabei handelt es sich - im Vergleich zur lex specialis der Z 4 - um die allgemeinere Bestimmung, die (nur) eine fehlende regelmäßige Verwendung des aufgekündigten Objekts zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters (oder eintrittsberechtigter Personen) voraussetzt. Die fehlende regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken hat der Vermieter zu beweisen. Fehlt es an dieser, ist das vom Mieter zu behauptende und zu beweisende dringende Wohnbedürfnis zu beurteilen, das etwa auch dann besteht, wenn er in „nächster Zukunft“ in die Wohnung zurückkehren wird, deren Nichtbenützung also nur eine absehbare vorübergehende Unterbrechung darstellt.
 
Eine regelmäßige Verwendung einer Wohnung wird angenommen, wenn sie der Mieter wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr bzw einige Tage in der Woche als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt bzw als Mittelpunkt seiner Lebensgestaltung nutzt. Eine Abwesenheit aus beruflichen Gründen verwirklicht den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG grundsätzlich nicht; ebensowenig wird dieser durch die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt, solange der Lebensmittelpunkt zumindest zum Teil in der gekündigten Wohnung liegt. Es genügt, dass die Wohnung zumindest „in mancher Beziehung“ den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit (Haushaltsführung) oder des Familienlebens bildet.
 
 

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