Home

Zivilrecht

OGH: Zum gerichtlichen Erlag der Enteignungsentschädigung

Wird die Ausfolgung an die Zustimmung des Erlegers geknüpft so kann der Erlag keine schuldbefreiende Wirkung haben und somit sein Ziel nicht erreichen

21. 06. 2021
Gesetze:   § 1425 ABGB, § 35 EisbEG
Schlagworte: Enteignungsentschädigung, Zahlung, Schuld, Tilgungswirkung, Gerichtserlag, Ausfolgung an Erlagsgegner, Bedingung, Zustimmung des Erlegers

 
GZ 6 Ob 250/20p, 18.02.2021
 
OGH: Gem § 35 Abs 2 EisbEG ist der Vollzug der Enteignung auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu bewilligen, wenn es die im rechtskräftigen Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung geleistet oder gerichtlich hinterlegt und die in diesem Bescheid festgesetzte Sicherheit geleistet hat.
 
Nach dem Wortlaut des § 1425 ABGB befreit auch eine gerichtliche Hinterlegung, wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, den Schuldner von seiner Verbindlichkeit. Demnach ist die Hinterlegung nach § 1425 ABGB auf die Schuldbefreiung des Erlegers gerichtet. Der gerichtliche Erlag nach § 1425 ABGB soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen. Eine Bindung der Ausfolgung an die Zustimmung des Erlegers führt aber dazu, dass dem Erlag keine schuldbefreiende Wirkung zukommt. Die Hinterlegung ist unzulässig, wenn sie von vornherein nicht geeignet ist, die Tilgung einer Schuld herbeizuführen. Ein Erlag unter Widerrufsvorbehalt kann aber zulässig sein, wenn etwa der Widerrufsvorbehalt zeitlich befristet und damit eine Schuldtilgung absehbar ist.
 
Bei einem Erlag, mit dem keine Schuldtilgung verbunden sein kann, ist nicht erkennbar, welcher Zweck damit verfolgt wird. Das Gericht darf einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann, so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rsp im Einklang: Die Ausfolgung wurde zu Unrecht an die Zustimmung des Erlegers geknüpft; damit kann der Erlag keine schuldbefreiende Wirkung haben und somit sein Ziel nicht erreichen. Die verzögerte Ausfolgung des Entschädigungsbetrags (erst nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens) kann für den Enteigneten überdies ruinös sein.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at