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Zivilrecht

OGH: § 11 EKHG – zum Begriff der überwiegenden gewöhnlichen Betriebsgefahr

Das unterschiedliche Gewicht zweier PKWs kann nicht zur Annahme einer unterschiedlichen gewöhnlichen Betriebsgefahr führen; mit dem Verhältnis zwischen PKW und LKW sind die Gewichtsrelationen zwischen zwei PKWs im Regelfall nicht vergleichbar

21. 06. 2021
Gesetze:   § 11 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr, unterschiedliches Gewicht zweier PKWs

 
GZ 2 Ob 25/21x, 29.04.2021
 
OGH: § 11 EKHG stellt eine Rangordnung der bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzansprüche maßgebenden Umstände auf. Mangelt es sowohl an dem in erster Linie in Betracht zu ziehenden Verschulden der Beteiligten, als auch an einer in nächster Stufe zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr, so ist die in letzter Rangstufe stehende überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Bei der Abwägung derartiger Betriebsgefahren kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falls an.
 
Der OGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Abwägung der gewöhnlichen Betriebsgefahr zweier PKWs grundsätzlich zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 führt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die von der Klägerin ins Treffen geführten Umstände würden eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen, verlässt nicht den ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum:
 
Die Klägerin beruft sich insbesondere auf die E 2 Ob 36/83 wo nach den dort maßgeblichen Feststellungen die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs lediglich ein Viertel bis ein Drittel der Kollisionsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeugs betragen hatte. Der OGH billigte damals die zweitinstanzliche Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers, weil von dessen Fahrzeug eine größere gewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen sei.
 
Im vorliegenden Fall betrug die Geschwindigkeit der Klägerin aber jedenfalls mehr als nur ein Viertel oder ein Drittel jener des gegnerischen Fahrzeugs. Überdies steht das Unfallgeschehen mit der festgestellten Geschwindigkeitsdifferenz, deren Grund in den unterschiedlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen lag, in keinem relevanten ursächlichen Zusammenhang (vgl auch 8 Ob 4/83 ZVR 1984/244, wonach eine notwendigerweise höhere Geschwindigkeit im Zug eines Überholmanövers noch keinen Anlass für die Annahme einer überwiegenden gewöhnlichen Betriebsgefahr bietet). Schon daran scheitert eine Übertragung der Wertungen der E 2 Ob 36/83 auf den vorliegenden Fall.
 
Weiters verweist die Klägerin auf jene Rsp, nach der aus dem unterschiedlichen Gewicht der beteiligten Fahrzeuge eine unterschiedliche Betriebsgefahr abgleitet wird.
 
In diesem Zusammenhang wurde zwar ausgesprochen, dass die gewöhnliche Betriebsgefahr eines aus einer Halteposition anfahrenden Sattelschleppers mit Rücksicht auf sein Gewicht, seine Länge und Breite, den erhöhten Raumbedarf beim Einbiegen sowie die wegen der Fahrzeuglänge erschwerte Möglichkeit der Verkehrsbeobachtung gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr eines anfahrenden PKW deutlich überwiegt (Schadensteilung 2 : 1; vgl 2 Ob 88/80). Diese Beurteilung, dass von dem wesentlich größeren und schwereren LKW im Vergleich zu einem PKW eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht, wurde auch in 2 Ob 80/16b als mit der Rsp des OGH im Einklang stehend gesehen.
 
Dagegen wurde in Bezug auf das Verhältnis zwischen einem PKW und einem einspurigen Fahrzeug ausgesprochen, dass ebenso wenig allgemein gesagt werden könne, dass die Betriebsgefahr des PKWs stets höher sei als jene des einspurigen Fahrzeugs, wie umgekehrt, dass die Betriebsgefahr eines Motorfahrrads wegen seiner Labilität stets größer sei als jene eines PKWs. Es ist vielmehr jeweils auf die im konkreten Fall die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände Bedacht zu nehmen.
 
Umso weniger kann das unterschiedliche Gewicht zweier PKWs zur Annahme einer unterschiedlichen gewöhnlichen Betriebsgefahr führen. Mit dem Verhältnis zwischen PKW und LKW sind die Gewichtsrelationen zwischen zwei PKWs im Regelfall – so auch hier – nicht vergleichbar.
 
 

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