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Zivilrecht

OGH: Zu den Sorgfaltspflichten eines Fußgängers nach § 76 Abs 1 StVO auf einem Betriebsgelände

Im vorliegenden Fall wurden keine Umstände festgestellt, die den betriebsangehörigen Kläger auf seinem Weg in ein anderes Betriebsgebäude daran gehindert hätten, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger, der im Abstand von zumindest 1,2 m vom linken Rand der Fahrbahn ging, habe gegen § 76 Abs 1 StVO verstoßen, findet Deckung in der Rsp

21. 06. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 76 StVO, § 1 StVO, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Verhalten der Fußgänger, Betriebsgebäude, Fahrbahnrand, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 138/20p, 29.04.2021
 
OGH: Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass auch im Bereich des Betriebsgeländes die StVO galt (vgl § 1 Abs 2 StVO) und im vorliegenden Fall § 76 Abs 1 StVO anzuwenden ist. Auch sonstige, mit dem Betriebsgelände als Unfallort zusammenhängende Argumente enthält die Revision nicht.
 
Die Beurteilung, wie weit sich ein Fußgänger vom Fahrbahnrand entfernen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Rsp wurde ein Verstoß des Fußgängers gegen die Verpflichtung des § 76 Abs 1 StVO, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen, bereits angenommen, wenn er 0,6 m davon entfernt ging.
 
Im vorliegenden Fall wurden keine Umstände festgestellt, die den betriebsangehörigen Kläger auf seinem Weg in ein anderes Betriebsgebäude daran gehindert hätten, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger, der im Abstand von zumindest 1,2 m vom linken Rand der Fahrbahn ging, habe gegen § 76 Abs 1 StVO verstoßen, findet somit Deckung in der erörterten Rsp.
 
Aus der Feststellung, dass es aufgrund der Fahrlinie des Beklagtenfahrzeugs auch bei einem Seitenabstand des Klägers von 1 m zum linken Fahrbahnrand zum Unfall gekommen wäre, ist für den Kläger schon deshalb nichts zu gewinnen, weil er auch mit der Einhaltung eines solchen Abstands der Verpflichtung des § 76 Abs 1 StVO nicht entsprochen hätte.
 
Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist.
 
In der Rsp wurde auch in Unfallkonstellationen, in denen dem Fahrzeuglenker erhebliche Verkehrswidrigkeiten vorzuwerfen waren, ein Mitverschulden des vorschriftswidrig nicht am äußersten Fahrbahnrand gehenden Fußgängers angenommen.
 
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten hält sich auch angesichts der diesem zur Last gelegten Schuldvorwürfe im Rahmen des dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums.
 
Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Entscheidungen, in denen das Verschulden des Fußgängers als vernachlässigbar erachtet wurde, sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar. In der E 8 Ob 181/77 befanden sich an den Rändern der Baustellenzufahrt Baumaterialien, Schotterhaufen sowie ein ungesicherter Graben und der gehbehinderte Fußgänger musste – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – nicht mit von hinten kommendem Fahrzeugverkehr rechnen. In der E 2 Ob 114/75 erschwerte die mangelhafte Beschaffenheit der unbefestigten Gehsteige deren Benützung durch die einen Kinderwagen schiebende Fußgängerin, die so weit am rechten Fahrbahnrand ging, als es das dortige Rinnsal und die Ausschwemmungen ermöglichten.
 
 

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