Der Ehemann der Klägerin hätte das herannahende Beklagtenfahrzeug jedenfalls ab Erreichen der Fahrbahnmitte in bedrohlicher Nähe erkennen können; er überquerte die zweite Fahrbahnhälfte, obwohl dies nicht mehr gefahrlos möglich war; ihm ist daher ein Verstoß gegen § 76 Abs 5 StVO vorzuwerfen; dem Erstbeklagten liegt zwar ein Beobachtungsfehler zur Last; nach den für ihn günstigsten Sachverhaltsannahmen, von denen aufgrund der die Klägerin insoweit treffenden Beweislast auszugehen ist, befand sich der Ehemann der Klägerin bis zur Kollision aber nur über eine Zeitspanne von 1,6 s (laufend) in seinem Sichtbereich; billigt man dem Erstbeklagten die übliche Reaktionszeit ab Gefahrenerkennung von 0,8 s bis 1 s zu, lag die Reaktionsverzögerung unter einer Sekunde; die dem Erstbeklagten anzulastende Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h (bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h) liegt bereits in einem Bereich, in dem sie nicht mehr vernachlässigt werden kann (Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Ehemannes der Klägerin)
GZ 2 Ob 65/20b, 29.04.2021
OGH: Ehemann der Klägerin:
Das Verhalten eines Fußgängers, der entgegen § 76 Abs 6 StVO die Fahrbahn außerhalb eines Schutzweges oder einer Kreuzung überqueren will, ist in § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO geregelt. Danach hat ein Fußgänger, bevor er auf die Fahrbahn tritt, sorgfältig zu prüfen, ob er die Straße noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren kann. Lässt die Verkehrslage das Betreten der Fahrbahn zu, hat der Fußgänger diese sodann in angemessener Eile zu überqueren. Er hat den kürzesten Weg zu wählen und darauf zu achten, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.
Nach stRsp muss sich jeder Fußgänger beim Überqueren einer breiten Fahrbahn bei Erreichen ihrer Mitte weiters vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert; er muss stehen bleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann. Ein Fußgänger darf die Fahrbahn auch dergestalt überqueren, dass er sich zunächst bis zur Straßenmitte und von dort, sobald es der aus der Gegenrichtung fließende Verkehr erlaubt, zum anderen Straßenrand begibt.
Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen zu entnehmen, dass der Ehemann der Klägerin das herannahende Beklagtenfahrzeug jedenfalls ab Erreichen der Fahrbahnmitte in bedrohlicher Nähe erkennen hätte können. Er überquerte die zweite Fahrbahnhälfte, obwohl dies nicht mehr gefahrlos möglich war. Ihm ist daher ein Verstoß gegen § 76 Abs 5 StVO vorzuwerfen.
Erstbeklagter:
Ein Kraftfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten. Er muss die Fahrbahn vor sich soweit beobachten, als dies für eine Weiterfahrt ohne Gefährdung von Personen oder Sachen notwendig ist.
Ein Fahrzeuglenker ist aber nicht gehalten, bereits dann Abwehrhandlungen zu setzen, wenn ein Fußgänger eine breite Fahrbahn betritt, weil dies den durch § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO geschützten flüssigen Verkehr, für den die Fahrbahn in erster Linie bestimmt ist, behindern oder sogar unmöglich machen würde. Er darf auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird, weil die gefahrlose Überquerungsmöglichkeit sich bei breiten Straßen oder auch bei langsamer Gehweise mittlerweile geändert haben kann, und muss nicht von vornherein damit rechnen, dass der Fußgänger eine unaufmerksame Gehweise über die Fahrbahnmitte hinaus ohne jede Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen wird.
Im vorliegenden Fall liegt dem Erstbeklagten zwar ein Beobachtungsfehler zur Last. Nach den für ihn günstigsten Sachverhaltsannahmen, von denen aufgrund der die Klägerin insoweit treffenden Beweislast auszugehen ist, befand sich der Ehemann der Klägerin bis zur Kollision aber nur über eine Zeitspanne von 1,6 s (laufend) in seinem Sichtbereich. Billigt man dem Erstbeklagten die übliche Reaktionszeit ab Gefahrenerkennung von 0,8 s bis 1 s zu, lag die Reaktionsverzögerung unter einer Sekunde.
Die dem Erstbeklagten anzulastende Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h liegt bereits in einem Bereich, in dem sie nicht mehr vernachlässigt werden kann. Die beklagten Parteien räumen insoweit selbst ein Mitverschulden des Erstbeklagten (von einem Viertel) ein.
Verschuldensteilung:
In ähnlichen Unfallkonstellationen wurde in der Rsp eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des die Fahrbahn vorschriftswidrig überquerenden Fußgängers gegenüber einer geringen Geschwindigkeitsüberschreitung des KFZ-Lenkers angenommen. Jüngst wurde bei einer geringen Reaktionsverspätung des PKW-Lenkers von 1,3 s gegenüber einem Verstoß des Fußgängers gegen § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO bei Dunkelheit und Regen im Ortsgebiet (Straßenbeleuchtung) eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Fußgängers bestätigt.
Unter Berücksichtigung, dass nach der Rsp eine bloß um einen Sekundenbruchteil verspätete Reaktion überhaupt ohne Belang und die Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten gering ist, ist auch im vorliegenden Fall das Verschulden des Erstbeklagten gegenüber dem gravierenden Sorgfaltsverstoß des Fußgängers deutlich geringer zu gewichten und eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Ehemannes der Klägerin angemessen.
Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen, in denen das Verschulden 3 : 1 zu Lasten des Fußgängers geteilt wurde, sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar. Zwar wurde dem Fahrzeuglenker jeweils eine überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen. In der E 2 Ob 155/05s trat jedoch der Fußgänger, ohne auf den erkennbaren Fahrzeugverkehr zu achten, bei Dunkelheit und Regen aus einem nicht für den Fußgängerverkehr bestimmten „Grünstreifen“ über eine steile Böschung herab auf die Fahrbahn, um diese zu überqueren. In der E 2 Ob 216/97x überquerte der Fußgänger, ohne auf den erkennbaren Querverkehr zu achten, bei Dunkelheit und feuchter Fahrbahn eine mehrspurige Bundesstraße im Freilandgebiet, wo üblicherweise mit höheren Geschwindigkeiten zu rechnen war. Ein vergleichbar gravierendes Fehlverhalten des Ehemannes der Klägerin liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Für den Fall, dass die Klägerin ihr Klagebegehren schlüssig stellt, wird daher im fortgesetzten Verfahren der Entscheidung eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Ehemannes der Klägerin zugrunde zu legen sein.