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Verfahrensrecht

OGH: Zur Exekution in das Anwartschaftsrecht des Nacherben (§ 331 EO)

Das im Grundbuch beim Anwartschaftsrecht des Nacherben angemerkte Verfügungsverbot kann die Einverleibung des Eigentumsrechts für einen Käufer, der die Liegenschaft vom Nacherben vor der Pfändung gekauft hat, nicht hindern

15. 06. 2021
Gesetze:   § 331 EO, § 382 EO, § 384 EO, §§ 20 ff GBG
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Vermögensrechte, Pfändung, Anwartschaftsrecht, Nacherbschaft, Belastungs- und Veräußerungsverbot, fideikommissarische Substitution, Anmerkung, Grundbuch, Verkauf

 
GZ 5 Ob 220/20v, 18.03.2021
 
OGH: Die Pfändung des dem Nacherben zustehenden Anwartschaftsrechts erfolgt grundsätzlich durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten. Die Wirksamkeit der Pfändung und damit auch der Pfandrang richten sich nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Verfügungsverbots. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts durch Verfügungsverbot erfasst das Recht mit dem Inhalt, den es im Zeitpunkt der wirksamen Pfändung hatte. Umgekehrt darf der Verpflichtete ab Zustellung des Verfügungsverbots keine Vereinbarungen über das betreffende Vermögensrecht schließen. Trotzdem getroffene Vereinbarungen sind zwar nicht schlechthin unwirksam, können die Exekution aber - soweit die Verfügung Rechte betrifft - idR zumindest ab Wirksamkeit der Pfändung nicht hindern.
 
Hier hat das Exekutionsgericht zeitlich nach dem Abschluss des zu verbüchernden Kaufvertrags einem betreibenden Gläubiger die Pfändung des Anwartschaftsrechts des Nacherben am Miteigentumsanteil einer Liegenschaft bewilligt. Die Pfändung ist im Eigentumsblatt ob dieses Miteigentumsanteils angemerkt. Anmerkungen gem § 20 lit b GBG sind zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften des GBG oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen zulässig. Sie publizieren Tatsachen, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben können. Sie begründen aber für sich allein keine dinglichen Rechte.
 
Zu § 384 Abs 3 EO wird in stRsp vertreten, dass ein bereits vor dem Vollzug der Anmerkung eines gerichtlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft durch ein Veräußerungsverbot weder unwirksam wird noch die Durchführung im Grundbuch gehindert wird, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbots um die Einverleibung des Eigentumsrechts angesucht hat. Der Anmerkung des Verbots käme sonst ohne jede gesetzliche Grundlage die Wirkung einer Rangordnungsanmerkung zu. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, sodass das im Grundbuch beim Anwartschaftsrecht des Nacherben angemerkte Verfügungsverbot die Einverleibung des Eigentumsrechts für einen Käufer, der die Liegenschaft vom Nacherben vor der Pfändung gekauft hat, nicht hindern kann.
 
 

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