Gem § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten; Anträge, die den - auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden - Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gem § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen (selbst wenn sie rechtzeitig eingebracht wurden)
GZ 11 Os 29/21f, 13.04.2021
OGH: Als Korrektiv für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags gem § 195 StPO vor, wobei Opferschutzinteressen in der ebenfalls schützenswerten Position des Beschuldigten ihre Grenzen finden und die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft – ohne das Anklagemonopol in Frage zu stellen – lediglich einer Missbrauchskontrolle unterworfen ist.
Gem § 195 Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines gem §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (Z 1), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zugrunde gelegt wurden (Z 2), oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann (Z 3).
Gem § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Anträge, die den – auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden – Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gem § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen.
Die (von Nordmeyer] in diesem Zusammenhang erwähnte, zu Gunsten des Beschuldigten entwickelte) Rsp zur – § 195 Abs 2 dritter Satz StPO ähnlichen – Bestimmung des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG (wonach die Unterlassung der Anführung des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht zur Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde führt, wenn sich deren Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt) ist auf das in §§ 195 f StPO geregelte (gegen den Beschuldigten gerichtete) „Fortführungsrecht“ nicht übertragbar, weil § 196 Abs 2 erster Satz StPO – im Unterschied zum GRBG – die Zurückweisung des Fortführungsantrags für den Fall unterbliebener Angaben zur Rechtzeitigkeit ausdrücklich anordnet (arg: „... hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen...“).
Das Landesgericht für Strafsachen Wien gab dem Fortführungsantrag statt, obwohl er den in § 195 Abs 2 dritter Satz StPO genannten formalen Erfordernissen nicht entsprach. Damit verletzt der Beschluss § 195 Abs 2 dritter Satz iVm § 196 Abs 2 erster Satz StPO.
Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil, weswegen sich der OGH veranlasst sah, deren Feststellung konkrete Wirkung wie aus dem Spruch ersichtlich zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO).