Eine der deutschen Regelung folgende Namensgebung des Mutternamens ist auch nach italienischem Recht möglich und mit der italienischen Rechtslage nicht unvereinbar, sodass die beiden Rechtsordnungen nicht erst durch Anpassungen iSd Kindeswohls in Einklang gebracht werden müssen
GZ 4 Ob 41/21i, 20.04.2021
OGH: Nach § 13 Abs 1 IPRG ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht. Das Personalstatut einer natürlichen Person ist nach § 9 Abs 1 Satz 1 IPRG das Recht des Staates, dem die Person angehört. Für den Fall einer Doppelstaatsbürgerschaft - wie hier - sieht § 9 Abs 1 Satz 3 IPRG vor, dass dann die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend ist, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Das österreichisches Kollisionsrecht ist anzuwenden, weil das KSÜ 1996 zufolge seines Art 4 lit c auf Namen und Vornamen des Kindes nicht anzuwenden ist.
Nach der Rsp des EUGH sind Art 12 und 17 EGV (nunmehr: Art 18 und 20 AEUV) dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.
Der Vater brachte hier jedoch selbst vor, dass nach italienischem Recht die Führung des Namens eines der Elternteile ebenso möglich ist wie die eines aus diesen Namen zusammengesetzten Doppelnamens. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die der deutschen Regelung folgende Namensgebung des Mutternamens nach italienischem Recht nicht möglich oder mit der italienischen Rechtslage unvereinbar wäre, oder dass die beiden Rechtsordnungen erst durch Anpassungen in Einklang iSd Kindeswohls zu bringen wären.
Auch ein mögliches unionsrechtliches Gebot der Anerkennung eines außerhalb Deutschlands bereits gültig erworbenen Doppelnamens ist hier nicht zu beurteilen, weil ein Namenserwerb nach italienischem Recht, der mit dem deutschen Recht in Konflikt geraten könnte, hier gerade nicht vorliegt.