Home

Zivilrecht

OGH: § 364 Abs 2 ABGB iZm Zufluss aus Drainageleitung

Die Zuleitung von Wasser auf den Grund der Kläger erfolgtet vom herrschenden Grundstück eines Dritten über das dienende Grundstück der Beklagten, die den darüber verlaufenden Kanal (das Drainagerohr) zu dulden hat; der für die Passivlegitimation der Beklagten erforderliche Sachzusammenhang zwischen der Immission und der Sachherrschaft über den diese verursachenden Kanal ist daher zu verneinen; dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarung aus 1983 auch zur Erhaltung des Kanals auf ihrem Grund verpflichtet ist, ändert daran nichts, weil der Wasserabfluss in den Entwässerungsgraben der Kläger aus dessen „normalen Betrieb“ und nicht aus einem – auf eine mangelhafte Erhaltung zurückzuführenden – Gebrechen resultiert

15. 06. 2021
Gesetze:   § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Zuleitung von Wasser, Passivlegitimation, Dritte, dienstbarkeitsverpflichteter Grundeigentümer

 
GZ 1 Ob 27/21h, 21.04.2021
 
OGH: Für Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB ist grundsätzlich der Nachbar passivlegitimiert, von dessen Grund Immissionen ausgehen. Der Unterlassungsanspruch kann sich aber auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern nur veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. Für Störungen durch andere haftet der Grundeigentümer nur dann, wenn er das störende Verhalten duldet, obwohl er es zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft (über die Immissionsquelle) und dem Schadenseintritt (der Störung durch die Immission) hergestellt ist. Die Unterlassungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, auf solche Dritte einzuwirken, auf die der Unterlassungspflichtige Einfluss zu nehmen in der Lage ist.
 
Im Fall der zu 9 Ob 86/10b ergangenen Entscheidung ging die schädigende Einwirkung auf das Nachbargrundstück von einem von einem Dritten als Servitutsberechtigten „betriebenen“ Kanal aus, den der beklagte Grundeigentümer als Servitutsbelasteter zu dulden hatte. Der OGH verneinte in diesem Fall den für die Passivlegitimation des dienstbarkeitsverpflichteten Grundeigentümers erforderlichen Sachzusammenhang zwischen der zu beurteilenden Immission und der Sachherrschaft (über die Kanalanlage) und verwies auf die Haftung des Servitutsberechtigten als unmittelbarer Störer. Wenngleich diese Entscheidung zu § 364a ABGB erging, liegt es nahe, die dort angestellten Erwägungen zur „Verantwortlichkeit“ des Grundeigentümers für die Immissionsquelle auch auf den hier zu beurteilenden Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB anzuwenden. Auch im vorliegenden Fall erfolgt die Zuleitung von Wasser auf den Grund der Kläger vom herrschenden Grundstück eines Dritten über das dienende Grundstück der Beklagten, die den darüber verlaufenden Kanal (das Drainagerohr) zu dulden hat. Der für die Passivlegitimation der Beklagten erforderliche Sachzusammenhang zwischen der Immission und der Sachherrschaft über den diese verursachenden Kanal ist daher zu verneinen. Dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarung aus 1983 auch zur Erhaltung des Kanals auf ihrem Grund verpflichtet ist, ändert daran nichts, weil der Wasserabfluss in den Entwässerungsgraben der Kläger aus dessen „normalen Betrieb“ und nicht aus einem – auf eine mangelhafte Erhaltung zurückzuführenden – Gebrechen resultiert.
 
Im Übrigen ergibt sich die fehlende Passivlegitimation der Beklagten für den auf den Zufluss von Wasser aus der (vom herrschenden Grundstück eines Dritten stammenden) Drainageleitung gestützten Unterlassungsanspruch schon daraus, dass diese Leitung vom dienenden Grundstück der Beklagten auf das im Eigentum eines Dritten stehende Grundstück 960/9 führt, von wo aus der Abfluss in den Entwässerungsgraben der Kläger erfolgt. Die Beklagte kann daher weder als mittelbare noch als unmittelbare Störerin angesehen werden. Eine Unterlassungspflicht könnte sie nur dann treffen, wenn sie die Verlängerung der Drainageleitung auf das angrenzende (fremde) Grundstück (960/9) selbst vorgenommen hätte, was die Kläger aber gar nicht behaupten und wofür auch keine Anhaltspunkte bestehen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Zufluss erfolge vom Grundstück der Beklagten aus, findet im Sachverhalt keine Deckung. Dass die Beklagte die während der Bauarbeiten durchtrennte Drainageleitung wiederhergestellt (verbunden) hat, vermag ihre Passivlegitimation nicht zu begründen. Insoweit ist auch die Ansicht der Revisionsgegnerin unverständlich, die Beklagte habe die Leitung „in dieser Form hergestellt“, weshalb ihr kein Anspruch gegen den Servitutsberechtigten als Störer zustehe.

 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at