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Zivilrecht

OGH: § 364 Abs 2 ABGB iZm Wasserzufluss aus Retentionsbecken

Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Ableitung des in den Retentionsbecken gesammelten Wassers über das bestehende Betonrohr in den Entwässerungsgraben der Kläger um eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB handelt, wurde dadurch doch der vormals (vor Neubebauung der Grundstücke der Beklagten gegebene) natürliche, überwiegend oberflächliche Abfluss des (Niederschlags-)Wassers durch Konzentration in einem Rohr (und somit durch eine „Veranstaltung“) geändert; die Rechtsmittelwerberin weist aber zutreffend darauf hin, dass ein auf § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch nach der Rsp des OGH dann nicht berechtigt ist, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse (also eine „Veranstaltung“ iSd dargestellten Jud), durch die es zu einer unmittelbaren Zuleitung auf das Nachbargrundstück kommt, auf dieses nur geringfügig auswirkt und dies kein vernünftiger Mensch als nennenswerten Nachteil ansähe

15. 06. 2021
Gesetze:   § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, unmittelbare Zuleitung, Veranstaltung, Wasserzufluss aus Retentionsbecken, geringfügige Auswirkungen

 
GZ 1 Ob 27/21h, 21.04.2021
 
OGH: Gem § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von seinem Grund ausgehenden Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine unmittelbare Zuleitung ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ohne besonderen Rechtstitel „unter allen Umständen“ unzulässig, auch wenn sie von einer (an sich) behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB ausgeht. Nach der Rsp ist unter einer unmittelbaren Zuleitung gem § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB eine solche zu verstehen, die durch eine „Veranstaltung“ bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Sie erfordert kein zielgerichtetes Verhalten des Liegenschaftseigentümers (also dessen Absicht, den Nachbarn zu beeinträchtigen), setzt aber voraus, dass durch den belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte. Der Begriff „Veranstaltung“ soll ausdrücken, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundes hinzunehmen sind, nicht aber Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, wodurch Immissionen auf den Nachbargrund bewirkt werden, wie dies etwa bei einer Veränderung der natürlichen (Wasser-)Abflussverhältnisse durch ein Bauwerk oder einer Zuleitung von Wasser durch Rohre oder Rinnen der Fall ist.
 
Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Ableitung des in den Retentionsbecken gesammelten Wassers über das bestehende Betonrohr in den Entwässerungsgraben der Kläger um eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB handelt, wurde dadurch doch der vormals (vor Neubebauung der Grundstücke der Beklagten gegebene) natürliche, überwiegend oberflächliche Abfluss des (Niederschlags-)Wassers durch Konzentration in einem Rohr (und somit durch eine „Veranstaltung“) geändert.
 
Soweit sich die Beklagte auch in dritter Instanz auf eine Dienstbarkeit zur Einleitung des Wassers von ihrem Grundstück in den Entwässerungskanal der Kläger stützt und sich darauf beruft, dass das Betonrohr, über welches das Wasser abgeleitet wird, bereits seit mehr als 30 Jahren bestehe (und daher eine Servitut ersessen worden sei), ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht feststeht, wofür dieses Rohr in der Vergangenheit benutzt und ob darin – wie dies nunmehr der Fall ist – Niederschlags- bzw Oberflächenwasser vom (ursprünglich ungeteilten) Grundstück der Beklagten abgeleitet wurde. Für eine (schlüssige) Vereinbarung einer Dienstbarkeit fehlen ohnehin jegliche Anhaltspunkte.
 
Die Rechtsmittelwerberin weist aber zutreffend darauf hin, dass ein auf § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch nach der Rsp des OGH dann nicht berechtigt ist, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse (also eine „Veranstaltung“ iSd dargestellten Jud), durch die es zu einer unmittelbaren Zuleitung auf das Nachbargrundstück kommt, auf dieses nur geringfügig auswirkt und dies kein vernünftiger Mensch als nennenswerten Nachteil ansähe. Unmittelbare Einwirkungen mit nur geringfügigen Auswirkungen auf das betroffene Grundstück können demnach nicht mit Unterlassungsklage (Eigentumsfreiheitsklage) abgewehrt werden.
 
Im vorliegenden Fall übersteigen die von den (nunmehr geteilten) Grundstücken der Beklagten ausgehenden Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger – im Vergleich zu den vor Bauführung durch die Beklagte gegebenen, weitgehend natürlichen Abflussverhältnissen – diese Geringfügigkeitsgrenze nicht. Bereits vor der Neubebauung entwässerten die Grundstücke der Beklagten zur Gänze in den Entwässerungsgraben der Kläger. Durch die Neubebauung wurde zwar ein größerer Teil der Grundfläche versiegelt, sodass das Wasser insoweit nicht mehr auf dem Grund der Beklagten versickern kann; allerdings wies der Boden auch ursprünglich nur eine geringe „Versickerungsrate“ auf, weshalb das Wasser überwiegend oberflächlich – dem natürlichen (Hang-)Verlauf des Grundstücks folgend – in den Entwässerungsgraben der Kläger ablief. Außerdem schuf die Beklagte im Bereich der von ihr errichteten und mit Kies „hinterfüllten“ Mauer die – zuvor nicht vorhandene – Möglichkeit, dass dorthin abfließendes (nicht in den Retentionsbecken gesammeltes) Oberflächenwasser versickert. Die Erfassung des Großteils des Niederschlagswassers in den Retentionsbecken führt dazu, dass der Abfluss (durch das bestehende Betonrohr) in den Entwässerungsgraben der Kläger – im Vergleich zum Zustand vor Bebauung durch die Beklagte – zwar nicht absolut aber „pro Zeiteinheit“ verringert („gedrosselt“) wurde. Da über den Graben insgesamt eine Wiesenfläche der Kläger von rund 40.000 m² entwässert wird, kommt dem Umstand, dass diesem auch das Niederschlagswasser des rund 1.000 m² großen Grundstücks der Beklagten zufließt, was aufgrund der natürlichen Abflussverhältnisse auch schon vor dessen Neubebauung (aufgrund der schlechten Sickerfähigkeit des Bodens in wohl nicht wesentlich geringerem Umfang) der Fall war, keine nennenswerte Auswirkung auf das Grundstück (den Entwässerungsgraben) der Kläger zu. Auch dass das Niederschlagswasser durch das bestehende Betonrohr abgeleitet wird, bewirkt im Ergebnis nur eine geringfügige Änderung der vorher bestehenden, weitgehend natürlichen Abflusssituation, erfolgte der Zufluss in den Entwässerungsgraben doch schon vor Bebauung durch die Beklagte „konzentriert“ am tiefsten Punkt ihres (zunächst ungeteilten) Grundstücks.
 
Aufgrund der im Vergleich zum ursprünglichen Zustand insgesamt – hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger – bloß geringfügigen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch die Beklagte, die ein vernünftiger (Durchschnitts-)Mensch nicht als nennenswerten Nachteil empfinden würde (nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat der Wasserzufluss vom Grundstück der Beklagten auch keinen Einfluss auf den bei stärkeren Regenereignissen auftretenden großflächigen Wasserabfluss über die Wiese der Kläger), kommt dem Unterlassungsbegehren, soweit es auf den Abfluss von auf den Grundstücken der Beklagten anfallendem Wasser gerichtet ist, somit keine Berechtigung zu.
 
 

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