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Zivilrecht

OGH: Sturz aufgrund von Schnee vor Treppenabgang (zu Trafostation), nachdem die Klägerin hier irrtümlich den Tiefgaragenzugang vermutete – Wegehalterhaftung iSd § 1319a ABGB

Es spielt keine entscheidende Rolle, ob jemand die Treppe benützen will, weil er tatsächlich den Traforaum aufsuchen muss, ob er dort irrtümlich einen Tiefgaragenzugang sucht oder aus schlichter Neugier herausfinden möchte, wohin die Treppe führt, ob er sich auf den Stufen ausruhen oder sich an das Geländer lehnen möchte; nach der Rsp könnte den Sorgfaltspflichten des Wegehalters uU im Einzelfall auch durch konkrete Hinweise entsprochen werden, an denen Benutzer vernünftigerweise ihr Verhalten ausrichten können; bei einem offenen Treppenabgang kämen etwa ein von weitem erkennbares Betretungsverbotsschild, eine vorgelegte Kette oder eine Gittertür am Treppenabsatz, wie sie von der Beklagten nach dem Unfall der Klägerin montiert wurde, als Hinweise in Frage, die vernünftige Passanten vom Betreten des Treppenabsatzes abhalten können

15. 06. 2021
Gesetze:   § 1319a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, Schneeräumung, Treppenabgang, Tiefgaragenzugang, Irrtum

 
GZ 8 Ob 102/20p, 25.03.2021
 
OGH: Der Halter einer öffentlichen Fußgängerverkehrsfläche, in der sich gleich neben einer Tiefgaragenausfahrt und einem Fahrradabstellplatz ein unbeschilderter, frei zugänglicher Treppenabgang öffnet, muss damit rechnen, dass Passanten auch zu diesem Treppenabsatz hingehen. Es spielt dabei keine entscheidende Rolle, ob jemand die Treppe benützen will, weil er tatsächlich den Traforaum aufsuchen muss, ob er dort irrtümlich einen Tiefgaragenzugang sucht oder aus schlichter Neugier herausfinden möchte, wohin die Treppe führt, ob er sich auf den Stufen ausruhen oder sich an das Geländer lehnen möchte. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten als Weghalterin erstreckten sich aufgrund der Vorhersehbarkeit solcher und anderer, durchwegs erlaubter Nutzungshandlungen auch auf den Bereich vor dem Stiegenabgang.
 
Eine Haftung nach § 1319a ABGB besteht nur bei grober Fahrlässigkeit des Wegehalters. Darunter fällt eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist.
 
Welche Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind, richtet sich gem § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung, dem Verkehrsbedürfnis, angemessen und objektiv zumutbar ist.
 
Zumutbar ist, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann. Generell wird der öffentlichen Hand gegenüber der Allgemeinheit mehr Verantwortung aufgebürdet als Privaten.
 
Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung dieses Weges zu erreichen. Das völlige Unterbleiben einer Schneeräumung im Winter indiziert bei zu erwartender Nutzung grobe Fahrlässigkeit.
 
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beklagte ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt hat, das ua den Bereich um die Fahrradabstellplätze, aber nicht jenen der späteren Unfallstelle zu betreuen hatte. Ein Grund, aus dem es der Beklagten unzumutbar gewesen wäre, auch die nur 1,2 m neben dem Ende des Abstellplatzes gelegene Fläche vor dem Treppenabgang in den vertraglich festgelegten Winterbetreuungsbereich einzubeziehen, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.
 
Nach der Rsp könnte den Sorgfaltspflichten des Wegehalters uU im Einzelfall auch durch konkrete Hinweise entsprochen werden, an denen Benutzer vernünftigerweise ihr Verhalten ausrichten können. Bei einem offenen Treppenabgang kämen etwa ein von weitem erkennbares Betretungsverbotsschild, eine vorgelegte Kette oder eine Gittertür am Treppenabsatz, wie sie von der Beklagten nach dem Unfall der Klägerin montiert wurde, als Hinweise in Frage, die vernünftige Passanten vom Betreten des Treppenabsatzes abhalten können.
 
Tatsächlich hat die Beklagte nach dem Sachverhalt überhaupt keine Maßnahmen gesetzt, um den Unfallbereich bei Schnee- und Eisglätte abzusichern. Das Berufungsgericht hat dieses Versäumnis im Rahmen des bei der Verschuldensbeurteilung anzuwendenden Ermessensspielraums zu Recht als grobe Sorgfaltswidrigkeit beurteilt, die eine Haftung der Beklagten nach § 1319a ABGB begründete.
 
 

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