Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 12b ARG, der durch die Novelle BGBl I Nr 53/2018 eingefügte wurde, können durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen ua von der Feiertagsruhe bei "vorübergehend" auftretendem besonderen Arbeitsbedarf im Ausmaß "von vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw Arbeitnehmer und Jahr" zugelassen werden
GZ Ra 2019/11/0164, 23.04.2021
VwGH: Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 12b ARG, der durch die Novelle BGBl I Nr 53/2018 eingefügte wurde, können durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen ua von der Feiertagsruhe bei "vorübergehend" auftretendem besonderen Arbeitsbedarf im Ausmaß "von vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw Arbeitnehmer und Jahr" zugelassen werden.
Dem entspricht die Betriebsvereinbarung vom 21. September 2015 mangels zeitlicher Limitierung der vereinbarten Feiertagsarbeit schon von vornherein nicht.