Der Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 4 NAG kann nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden; dafür kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung im (hier) wiederaufgenommenen Verfahren an
GZ Ra 2020/22/0237, 22.04.2021
VwGH: Der Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 4 NAG kann nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden. Dafür kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung im (hier) wiederaufgenommenen Verfahren an.