Das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag ist auch einzustellen, wenn das säumige VwG nach Einbringung des Fristsetzungsantrages einen Aussetzungsbeschluss gem § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG) fasst
GZ Fr 2021/05/0001, 19.04.2021
VwGH: Das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag ist auch einzustellen, wenn das säumige VwG nach Einbringung des Fristsetzungsantrages einen Aussetzungsbeschluss gem § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG) fasst. Im Fristsetzungsverfahren geht es lediglich um die Frage der Säumnis des VwG, nicht aber um die Rechtmäßigkeit der die Säumnis beendenden Entscheidung.