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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Frage, ob die gewährte Frist von zehn Tagen zur Beibringung eines Privatgutachtens angemessen ist

Die eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, eines Gutachtens etc hat "angemessen" zu sein, wobei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist

14. 06. 2021
Gesetze:   § 37 AVG, § 45 AVG, § 52 AVG
Schlagworte: Privatgutachten, Frist

 
GZ Ra 2021/10/0002, 27.04.2021
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH muss die Frist zur Stellungnahme dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können, weshalb die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist. Die eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, eines Gutachtens etc hat demnach „angemessen“ zu sein, wobei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (vgl etwa VwGH 9.9.2003, 2003/03/0121: mehr als ein Monat nicht unangemessen; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003: sieben Tage unzureichend, wenn der Gegenstand der Stellungnahme neu, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen sachverständigen Einschätzung steht; ebenso VwGH 25.7.2002, 2001/07/0114: vier Tage unzureichend).
 
Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, dass nämlich der Inhalt des Gutachtens des Amtssachverständigen seit November 2019 bekannt war bzw sich bereits die belBeh im erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Juni 2020 darauf gestützt hat (weshalb es den revisionswerbenden Parteien spätestens ab Zustellung dieses Bescheides offen stand, ein privates Gegengutachten im Beschwerdeverfahren vorzulegen), überdies eine besondere Komplexität der Materie nicht erkennbar ist bzw auch nicht behauptet wurde, und schließlich die revisionswerbenden Parteien der Festlegung einer Frist von zehn Tagen nicht widersprochen haben, war die eingeräumte Frist einzelfallbezogen nicht unangemessen.
 
 

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