Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des VwG zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen
GZ Ra 2020/18/0442, 22.04.2021
VwGH: § 18 Abs 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, dh der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits.
Gem § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gem Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch die Verordnung geregelt.
Das BVwG hielt in seinen Erwägungen gegenständlich fest, dass der im Verwaltungsakt der belBeh befindliche Bescheid vom Genehmigenden ordnungsgemäß unterfertigt worden sei. Mit diesen Ausführungen bezieht sich das BVwG erkennbar auf die gem § 18 Abs 3 AVG unterschriebene Urschrift des Bescheides durch den Genehmigenden (arg: „der im Akt befindliche Bescheid“). Diese Begründung des BVwG greift jedoch zu kurz. Vielmehr hätte es sich auch mit dem in der Beschwerde vom Revisionswerber erstatteten Vorbringen, wonach die ihm ausgehändigte Ausfertigung des Bescheides nach § 18 Abs 4 AVG weder eine Amtssignatur, noch die Unterschrift des Genehmigenden, oder die Beglaubigung der Kanzlei aufwies, auseinandersetzen müssen. Dies hätte im vorliegenden Fall noch näherer Ermittlungen bedurft.
Diesem Verfahrensmangel kann auch die Relevanz nicht abgesprochen werden. Wäre dem Revisionswerber nämlich - wie er in seiner Beschwerde behauptet - keine § 18 Abs 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung zugestellt worden, wäre der vom BFA intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen. Gegebenenfalls hätte mangels eines Bescheides keine Zuständigkeit des BVwG bestanden, über die Beschwerde in der Sache abzusprechen. Die Zuständigkeit des VwG reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Das BVwG wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Revisionswerber in seiner Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach ihm bislang keine Bescheidausfertigung, die den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entspricht, zugestellt worden sei, auseinanderzusetzen und die nötigen Ermittlungsschritte zu setzen haben.