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Verfahrensrecht

OGH: Zur Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren

Der Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos ist gegen die Einräumung der alleinigen Verfügungsberechtigung an den Erben rekurslegitimiert

08. 06. 2021
Gesetze:   § 165 AußStrG, §§ 178 f AußStrG, § 514 ZPO, §§ 811 ff ABGB,
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Parteistellung, Rechtsmittellegitimation, Dritte, Eingriff in Rechte, Beschwer, Verfügungsberechtigung über Gemeinschaftskonten, Oder-Konto

 
GZ 2 Ob 14/21d, 25.03.2021
 
OGH: Dritte, etwa Vertragspartner des Erblassers, Gläubiger oder Legatare, sind im Verlassenschaftsverfahren idR nicht Partei und daher auch nicht rechtsmittellegitimiert. Auch die Aufnahme von Sachen in ein Inventar oder Vermögensbekenntnis berührt - mangels Wirkung außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens - noch nicht die Rechtssphäre von Personen, die Rechte an diesen Sachen behaupten.
 
Anderes gilt aber dann, wenn Dritte durch eine Entscheidung in ihren Rechten verletzt werden. Das ist - abgesehen von der Verletzung von Rechten, die sich etwa aus den §§ 811, 812 und 815 ABGB oder aus § 165 AußStrG ergeben - auch dann der Fall, wenn eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichts unmittelbar in Rechte Dritter an einer Sache eingreift. Das trifft insbesondere zu, wenn das Gericht einer Bank mitteilt, dass der Erbe über Sparbücher verfügungsberechtigt sei, die sich tatsächlich in den Händen eines Dritten befinden.
 
Umso mehr muss das gelten, wenn das Gericht in einem Beschluss feststellt, dass die Verfügung über Bankguthaben, die nach der Aktenlage dem Erblasser und einem Dritten zustand, nun allein dem Erben zustehe. Denn aufgrund eines solchen Beschlusses besteht die Gefahr, dass die Bank entgegen der vor der Einantwortung bestehenden Sach- und Rechtslage dem Dritten Verfügungen über die Guthaben verwehrt oder dem Erben eine Verfügung ohne die allenfalls erforderliche Zustimmung des Dritten ermöglicht. An der Rechtsmittellegitimation den Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos gegen die Einräumung der alleinigen Verfügungsberechtigung an die Erbin besteht daher kein Zweifel.
 
 

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