Aus dem Umstand, dass „emeritierte“ Rechtsanwälte nach § 28 Abs 1 ZPO in eigener Sache grundsätzlich keiner Vertretung durch Anwälte bedürfen ergibt sich nicht, dass sie trotz des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft der Verpflichtung nach § 89c GOG unterliegen, am ERV teilzunehmen
GZ 7 Ob 66/21p, 28.04.2021
OGH: Aus dem Wortlaut des § 89c GOG und den Materialien ist der Zweck des Gesetzes abzuleiten, Personenkreise und Institutionen zur Teilnahme am ERV zu verpflichten, die dadurch aufgrund der Anzahl ihrer schriftlichen Kontakte mit Gerichten Kosten und Aufwand der Erstellung und Übermittlung einer Vielzahl von Schriftsätzen und Dokumenten und deren Behandlung bei Gericht merklich verringern.
Diese Voraussetzungen liegen bei in eigener Sache einschreitenden „emeritierten“ Rechtsanwälten nicht vor:
Die Gründe, aus denen die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt, sind in § 34 RAO geregelt. Aus dem Umstand, dass „emeritierte“ Rechtsanwälte nach § 28 Abs 1 ZPO in eigener Sache grundsätzlich keiner Vertretung durch Anwälte bedürfen ergibt sich nicht, dass sie trotz des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft der Verpflichtung nach § 89c GOG unterliegen, am ERV teilzunehmen. Gegenteiliges ist auch nicht aus 5 Ob 54/20g abzuleiten, da in jenem Fall die Anrufung des OGH jedenfalls unzulässig war.
Die Zurückweisung des Rekurses des Antragsgegners durch das Rekursgericht ist daher zu Unrecht erfolgt und war ersatzlos zu beheben. Das Rekursgericht wird den Rekurs des Antragsgegners ohne Bedachtnahme auf das Unterbleiben der Einbringung im ERV zu behandeln haben.