Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände der Geschäftsbeziehung der Streitteile, insbesondere auch der Klausel „Copyright-Verwendungsrecht uneingeschränkt außer Plakate“ auf den Rechnungen des Klägers, haben die Vorinstanzen mit ihrer Beurteilung, wonach der Kläger der Beklagten ein umfassendes Werknutzungsrecht mit Ausnahme der Verwendungsart Plakate eingeräumt und auch die Weitergabe von Nutzungsrechten gestattet habe, den ihnen in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten
GZ 4 Ob 215/20a, 20.04.2021
OGH: Durch die Einräumung eines Werknutzungsrechts wird ein vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht begründet. Seine Bestellung ist keine Rechtsübertragung, sondern eine konstitutive Rechtsbegründung iSe Belastung des Urheberrechts. Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werks zu enthalten.
Ein Werknutzungsrecht kann auch schlüssig eingeräumt werden. Bei Auftragswerken ist davon im Regelfall auszugehen. Die Befugnisse des Werknutzungsberechtigten aus einem solchen Werknutzungsvertrag reichen im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der beabsichtigten Werknutzung erforderlich ist. Wie weit ein schlüssig eingeräumtes Werknutzungsrecht inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, ist eine Rechtsfrage, der allerdings aufgrund der Einzelfallbezogenheit idR – krasse Fehlbeurteilungen ausgenommen – keine erhebliche Bedeutung zukommt.
Zum Zweck der Anfertigung der Lichtbilder stellten die Tatsacheninstanzen fest, dass Produktfotos von Feuerwehrautos ua interessierten Dritten zur Verfügung gestellt werden, und dass die Beklagte die Lichtbilder nicht nur für den internen Gebrauch anfertigen ließ. Damit ist der Argumentation des Revisionswerbers, die Einräumung von Verwertungsrechten an Dritte sei nicht vom anfänglichen Zweck der Vertragsbeziehung der Parteien umfasst gewesen, der Boden entzogen.
Nach den Feststellungen gab es zum Umfang der Berechtigung der Beklagten keine Vereinbarung zwischen den Parteien. Aus den Feststellungen zur gelebten Geschäftspraxis haben die Vorinstanzen abgeleitet, dass zwischen den Parteien keine Beschränkung auf den Zweck der ausschließlichen Werbung für die Beklagte vereinbart war, sondern im Gegenteil ein umfassendes, inhaltlich nur insofern beschränktes Verwertungsrecht vereinbart war, als Plakate, Messwände, Roll-Up-Citylight und dergleichen ausgenommen sein sollten. Ein Verstoß der Beklagten gegen diese Ausnahme wurde weder festgestellt, noch in der Revision behauptet.
Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände der Geschäftsbeziehung der Streitteile, insbesondere auch der Klausel „Copyright-Verwendungsrecht uneingeschränkt außer Plakate“ auf den Rechnungen des Klägers, haben die Vorinstanzen mit ihrer Beurteilung, wonach der Kläger der Beklagten ein umfassendes Werknutzungsrecht mit Ausnahme der Verwendungsart Plakate eingeräumt und auch die Weitergabe von Nutzungsrechten gestattet habe, den ihnen in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.