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Zivilrecht

OGH: (Schlüssiger) Verzicht auf Urhebernennung

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass zu Beginn der Geschäftsbeziehung ein schlüssiger Verzicht des Klägers auf Urhebernennung erfolgte, ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts – insbesondere, wonach die zu Beginn der Geschäftsbeziehung übergebenen Dias keine Urheberbezeichnung aufwiesen, der Kläger keinem Foto einen am Bild sichtbaren Urhebervermerk einfügte, den die Beklagte im Übrigen auch nicht akzeptiert hätte und der Kläger nicht auf die Notwendigkeit der Herstellerbezeichnung hinwies – vertretbar

08. 06. 2021
Gesetze:   § 863 ABGB, UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, (schlüssiger) Verzicht auf Urhebernennung

 
GZ 4 Ob 215/20a, 20.04.2021
 
OGH: IZm dem Recht auf Urhebernennung geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von der – davon abweichenden – Aussage des Klägers aus. Festgestellt wurde, dass der Kläger während der gesamten Geschäftsbeziehung nicht auf einer namentlichen Nennung als Urheber bestand.
 
Die Frage, ob der Kläger schlüssig auf seine Nennung als Urheber verzichtet hat, richtet sich nach der von den Umständen des Einzelfalls geprägten Auslegung der Vereinbarung der Parteien bzw des Verhaltens des Klägers.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass zu Beginn der Geschäftsbeziehung ein schlüssiger Verzicht des Klägers auf Urhebernennung erfolgte, ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts – insbesondere, wonach die zu Beginn der Geschäftsbeziehung übergebenen Dias keine Urheberbezeichnung aufwiesen, der Kläger keinem Foto einen am Bild sichtbaren Urhebervermerk einfügte, den die Beklagte im Übrigen auch nicht akzeptiert hätte und der Kläger nicht auf die Notwendigkeit der Herstellerbezeichnung hinwies – vertretbar; dies auch unter Berücksichtigung des nach der Rsp heranzuziehenden strengen Maßstabs.
 
Im Weiteren hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger im Lauf der Geschäftsbeziehung diesen schlüssig erteilten Verzicht auf Urhebernennung widerrufen hat, vertretbar verneint.
 
 

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