Sind der Zustimmungserklärung eines Miteigentümers die Grenzen der baulichen Veränderung nicht ausdrücklich zu entnehmen und ergeben sie sich auch nicht aus der erkennbaren Absicht des Erklärenden, so können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten bestehenden Regeln zur ergänzenden Auslegung herangezogen werden
GZ 5 Ob 182/20f, 18.03.2021
OGH: Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG ist weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind; dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind.
Nach stRsp verpflichtet schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tut er das nicht, nimmt er also Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vor, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden. Nicht eigenmächtig handelt, wer die Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer eingeholt hat. IdS behauptet der Beklagte, die sich dieser Änderung nun widersetzende Klägerin habe der Errichtung der Rampe vom Parkplatz zum Gehsteig ausdrücklich zugestimmt oder sie zumindest durch ihr Verhalten nach deren Fertigstellung konkludent nachträglich genehmigt. Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit idR keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Zwar können, wenn einer derartigen Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen sind und sich diese auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden ergeben, die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Miteigentümern und Wohnungseigentümern bestehenden Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden. Es wies aber schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob eine baubehördliche Bewilligung der Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts erforderlich bzw zu erlangen ist, für die Genehmigungsfähigkeit der Änderung im Verfahren gem § 26 Abs 1 Z 2 WEG grundsätzlich keine Rolle spielt.