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Zivilrecht

OGH: Behaupteter Mangel eines in Deutschland gekauften Pkw – Versand bzw Abholung durch deutschen Händler untunlich iSd § 8 Abs 2 KSchG?

Wenn der Kläger Untunlichkeit iSd § 8 Abs 2 KSchG annimmt, weil der Beklagte den Pkw nach Deutschland verbringen würde, so überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er sich für den Kauf von einem in Deutschland ansässigen Händler entschied, bei dem er das Fahrzeug auch abholte, weshalb ihm auch eine Reparatur in Deutschland zumutbar ist; wenn der Unternehmer sogar die für den Verbraucher zwar nach § 8 Abs 3 KSchG kostenfreie, aber doch mit einem gewissen Organisationsaufwand verbundene Übersendung verlangen kann, so kann er umso mehr verlangen, die Sache abholen zu dürfen

08. 06. 2021
Gesetze:   § 8 KSchG, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Gewährleistung, Verbesserung / Austausch, Versand / Abholung, Untunlichkeit

 
GZ 8 Ob 5/21z, 25.03.2021
 
OGH: Dass der Erfüllungsort der Verbesserungspflicht des Beklagten iSd § 8 Abs 1 KSchG in Österreich liegt, wurde von keiner Partei in Zweifel gezogen. Der Kläger bestreitet jedoch, dass er wegen § 8 Abs 2 KSchG verpflichtet gewesen sei, in die Abholung des Pkws durch den Beklagten einzuwilligen.
 
Zum einen begründet der Kläger die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs 2 KSchG damit, dass Untunlichkeit iSd § 8 Abs 2 KSchG vorliege.
 
Eine Übersendung der mangelhaften Sache vom Verbraucher an den Unternehmer ist für den Verbraucher untunlich und kann daher von ihm trotz Verlangens des Unternehmers verweigert werden, wenn die Übersendung den Verbraucher ernsthaft belastet.
 
Wenn der Kläger Untunlichkeit iSd § 8 Abs 2 KSchG annimmt, weil der Beklagte den Pkw nach Deutschland verbringen würde, so überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er sich für den Kauf von einem in Deutschland ansässigen Händler entschied, bei dem er das Fahrzeug auch abholte, weshalb ihm auch eine Reparatur in Deutschland zumutbar ist.
 
Dass der Kläger die Sache aus der Hand gibt und es damit dem Beklagten theoretisch möglich wäre, an der Sache – uU strafbare (vgl §§ 125, 146 StGB) – Manipulationen vorzunehmen, macht weder die Übermittlung der Sache an den Beklagten untunlich noch ändert dies etwas an der Obliegenheit des Klägers, die Sache dem Beklagten zur Überprüfung der behaupteten Mangelhaftigkeit bzw erforderlichen Reparatur zur Verfügung zu stellen. Es steht jedem Übernehmer frei, der solches trotz Fehlens konkreter Anhaltspunkte befürchtet, zur eigenen Absicherung zuvor (auf eigene Kosten) eine Beweissicherung zu beantragen (§§ 384 ff ZPO).
 
Auch die Befürchtung des Klägers, bei Nichterweislichkeit eines Mangels dem Beklagten Reparaturkosten zu schulden, führt nicht zur Untunlichkeit der Übermittlung des Fahrzeugs an den Beklagten iSd § 8 Abs 2 KSchG. Ein Verbesserungsverlangen kann nicht als Erteilung eines Auftrags verstanden werden. Kommt der Übergeber bei der Untersuchung der angeblich mangelhaften Sache zum Ergebnis, dass kein Mangel iSd Gewährleistungsrechts vorliegt, sondern der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist, so muss er sich, will er die Sache dennoch reparieren, nach § 1037 Satz 1 ABGB um die „Einwilligung“ des Übernehmers bemühen. Bei der Tunlichkeitsprüfung iSd § 8 Abs 2 KSchG ist davon auszugehen, dass der Übergeber sich an diese Grundregel hält und nicht eigenmächtig repariert und sodann Aufwandersatz verlangt. Die dem Übergeber durch die Überprüfung des sich als unberechtigt erweisenden Verbesserungsbegehrens entstandenen Kosten hat der Übergeber nach dispositivem Recht grundsätzlich selbst zu tragen, hat der Übergeber doch – kommen nicht besondere Umstände hinzu – gegen den Verbesserung begehrenden Übernehmer keinen Schadenersatzanspruch.
 
Zum anderen begründet der Kläger die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs 2 KSchG damit, dass nach dem Wortlaut von dessen Satz 1 der Unternehmer bloß verlangen kann, dass ihm der Verbraucher die Sache „übersendet“, der Beklagte das Fahrzeug aber abholen wollte.
 
Auch dies überzeugt nicht.
 
Nach § 8 Abs 2 Satz 2 KSchG trägt der Unternehmer die Gefahr der Übersendung, nach § 8 Abs 3 KSchG zudem die Kosten der Versendung. Aufgrund der Gefahr- und Kostentragung durch den Unternehmer muss diesem grundsätzlich die Entscheidung über die Versendungsart zugebilligt werden. Wenn der Unternehmer sogar die für den Verbraucher zwar nach § 8 Abs 3 KSchG kostenfreie, aber doch mit einem gewissen Organisationsaufwand verbundene Übersendung verlangen kann, so kann er umso mehr verlangen, die Sache abholen zu dürfen. Gründe dafür, dass die Abholung als solche für den Kläger hier untunlich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
 
 

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