Es ist davon auszugehen, dass der mit einem Mängelvorwurf konfrontierte Übergeber Gelegenheit haben muss, die Sache auf den angeblichen Mangel hin zu untersuchen
GZ 8 Ob 5/21z, 25.03.2021
OGH: Dem Willen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung“ die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme“ der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll. Der Übernehmer kann vielmehr den Ersatz seines Aufwands jedenfalls insoweit ersetzt verlangen, als dieser Aufwand auch den Übergeber getroffen hätte. Die Behauptungs- und Beweislast hierfür trifft aber den Übernehmer. Grundsätzlich muss jede Prozesspartei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen unter Beweis stellen. Weil der Kläger von Anfang an die Nutzlosigkeit der Reparatur vortrug, bestand keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Erörterung, ob die erfolglose Reparatur für den Beklagten in Hinsicht auf die ihn treffende Verbesserungspflicht von Nutzen gewesen sei. Die Grenze der richterlichen Anleitungspflicht liegt dort, wo der Rahmen des behaupteten Anspruchs (der geltend gemachten Einwendung) überschritten wird und der zur Unparteilichkeit verpflichtete Richter Gefahr läuft, „zum Rechtsfreund einer Partei zu werden“.
Nach Ansicht des BGH folgt aus dem Vorrang der Nacherfüllung im Gewährleistungsrecht (in Deutschland: § 323 Abs 1 und § 439 BGB; in Österreich: § 932 ABGB) die Obliegenheit des Übernehmers, die mangelhafte Sache dem Übergeber zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Der Übergeber sei nicht verpflichtet, sich auf die vom Übernehmer gewählte Nacherfüllung einzulassen, bevor er Gelegenheit hatte, die Sache in Hinblick auf das Bestehen von Mängeln, deren Behebbarkeit und die dafür erforderlichen Aufwendungen zu prüfen. Eine unter Missachtung dieser Obliegenheit erfolgte Aufforderung des Übernehmers an den Übergeber, dieser solle innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur gewählten Nachbesserung erklären, wird vom BGH nicht als ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen gewertet.
Unter Verweis auf diese Jud vertreten auch für Österreich P. Bydlinski und Santangelo-Reif die Ansicht, dass den Übernehmer die Obliegenheit trifft, dem Übergeber eine Überprüfungsmöglichkeit zu gewähren bzw die Sache für die Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Ohne die Begutachtung der Sache würde der Übergeber weder einen zu Unrecht behaupteten Gewährleistungsfall entkräften können, noch ließe sich feststellen, ob die Nacherfüllung möglich ist und auf welche Art sie zu erfolgen hat. Die bloße Behauptung des Übernehmers, die Sache sei mangelhaft, sei zu wenig.
Die Richtigkeit all dessen liegt auf der Hand. Es ist das eine, dass der Übernehmer einen Mangel behauptet, etwas anderes, ob dieser tatsächlich vorliegt. Ohne Überprüfung der Sache kann der Übergeber die Richtigkeit des Standpunkts des Übernehmers nicht beurteilen. Es ist daher davon auszugehen, dass der mit einem Mängelvorwurf konfrontierte Übergeber Gelegenheit haben muss, die Sache auf den angeblichen Mangel hin zu untersuchen. Folglich konnte vom Beklagten, bevor er Gelegenheit hatte, den Pkw zu untersuchen, nicht erwartet werden, dass er eine Verbesserungspflicht oder gar eine Pflicht, dem Kläger durch den angeblichen Mangel entstandene Kosten zu ersetzen, anerkennt.
Der Kläger hat seine Obliegenheit, dem Beklagten die Überprüfung des behaupteten Mangels zu ermöglichen, verletzt. Erst im Wege der Erstattung von Befund und Gutachten über die Mangelhaftigkeit des Pkws durch den vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen gelangte der Beklagte in jene Position, die vorgelegen hätte, wäre der Kläger der Obliegenheit, dem Beklagten die Überprüfung des Mangels zu ermöglichen, nachgekommen. In der – zutreffend mit Nichtwissen begründeten – vorherigen Bestreitung der Mangelhaftigkeit des Pkws war aus diesem Grund keine (endgültige) Verweigerung des Verbesserungsanspruchs des Klägers zu erblicken. Weil der Beklagte sich sogleich nach Vorliegen des Gutachtens bereit erklärte, den Mangel zu beseitigen, erweist sich der auf den sekundären Gewährleistungsbehelf der Wandlung gestützte Anspruch auf (teilweise) Rückzahlung des Kaufpreises als nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Abweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt.