Soweit die Revisionswerberin vorbringt, dass sie nach der erfolgten Aufklärung über die einen Tag vor der Operation erfolgte deutliche Operationserweiterung mit einem anderen Operationszugang und die damit verbundenen Risiken nicht aufgeklärt worden sei, übersieht sie die Feststellung, dass sie der Operation auch zugestimmt hätte, wenn sie neuerlich auf das Risiko eines CRPS hingewiesen worden wäre; damit ist der Beklagten der Beweis gelungen, dass die Klägerin auch bei erfolgter Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte
GZ 4 Ob 29/21z, 20.04.2021
OGH: Nach stRsp umfasst die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten. Für die nachteiligen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde.
In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist zwar eine Rechtsfrage, die aber aufgrund der Einzelfallbezogenheit – abgesehen von auffälligen Fehlbeurteilungen – nicht revisibel ist.
Soweit die Revisionswerberin vorbringt, dass sie nach der erfolgten Aufklärung über die einen Tag vor der Operation erfolgte deutliche Operationserweiterung mit einem anderen Operationszugang und die damit verbundenen Risiken nicht aufgeklärt worden sei, übersieht sie die Feststellung, dass sie der Operation auch zugestimmt hätte, wenn sie neuerlich auf das Risiko eines CRPS hingewiesen worden wäre. Damit ist der Beklagten der Beweis gelungen, dass die Klägerin auch bei erfolgter Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Der Einwand der Klägerin ist daher unerheblich.
Wenn sich die Revisionswerberin nunmehr auf einen Aufklärungsfehler in Bezug auf das Vorliegen lediglich einer Verdachtsdiagnose einer Arthrose am Erbsenbein stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass bereits das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einem Verstoß gegen das Neuerungsverbot ausging, weil die Klägerin ihren Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung im erstinstanzlichen Verfahren auf andere Umstände gestützt hat, nämlich nur auf das Fehlen einer Information über Risiken und über mögliche alternative Therapien.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revisionswerberin mit dem Argument, dass sie ihren Schadenersatzanspruch auf eine generelle Verletzung der präoperativen Aufklärungspflicht gestützt habe, einschließlich des Umstands, dass es sich beim geschädigten Erbsenbein vor dem Eingriff lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt habe. Damit entfernt sich die Revision jedoch von den getroffenen Feststellungen, denen nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei der am Vortag der Operation gestellten Diagnose um eine Verdachtsdiagnose gehandelt hat. Aus der Feststellung, dass sich im Zuge der Operation die Diagnose „Arthrose“ am Erbsenbein bestätigt hat, ergibt sich nämlich nicht, dass es sich davor bloß um eine Verdachtsdiagnose gehandelt hat. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Vorliegen einer Pisotriquetralarthrose erst mit Hilfe des operativen Eingriffs abgeklärt werden sollte. Vielmehr stand diese Diagnose schon vor der Operation fest, was der Klägerin vom Arzt auch mitgeteilt wurde.