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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung – zu einer Schmerzengeldbemessung, in welchem zur erlittenen dauerhaften erektilen Dysfunktion keine ins Gewicht fallenden weiteren körperlichen Beeinträchtigungen hinzutraten

Der – zum Zeitpunkt der Behandlung (im Jahr 2017) 33-jährige – Kläger muss davon ausgehen, dass die erektile Dysfunktion für die restliche Dauer seines Lebens bestehen bleibt; gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden ist auf das noch junge Alter des Klägers Bedacht zu nehmen, aufgrund dessen seine erektile Dysfunktion umso schwerer wiegt und um so länger nachteilig wirkt; es sind auch die Probleme, die für ihn sowohl in Bezug auf den Beischlaf als auch in Bezug auf ein eheliches oder außereheliches Zusammenleben mit einer Frau hinkünftig entstehen können, und die damit einhergehenden Belastungen ins Kalkül zu ziehen; bereits in den letzten Jahren hat festgestelltermaßen die Fehlbehandlung zu einer massiven psychischen Belastung des Klägers geführt, wegen der er sogar ein nebenberuflich betriebenes Studium abbrach, wodurch wiederum auch sein zukünftiges Leben anders als von ihm offenbar zunächst geplant verlaufen wird; mit dem Schmerzengeld sollen die Unlustgefühle ausgeglichen und der Verletzte in die Lage versetzt werden, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen; unter Beachtung all dieser Umstände und dem durch die bisherige Jud gezogenen Rahmen ist nach Beurteilung des Senats angesichts des heutigen Geldwertes und des Grundsatzes, dass das Schmerzengeld nicht zu knapp bemessen werden soll, ein Betrag von 50.000 EUR als Schmerzengeld angemessen

08. 06. 2021
Gesetze:   § 1325 ABGB, § 273 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Schmerzengeld, Bemessung, dauerhafte erektile Dysfunktion, keine weiteren körperlichen Beeinträchtigungen

 
GZ 3 Ob 9/21a, 22.04.2021
 
OGH: Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen. Das Schmerzengeld soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Für seine Bemessung sind die Dauer und Intensität der körperlichen und seelischen Schmerzen, die Kompliziertheit des Heilungsverlaufs, die Schwere der Verletzung und der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die Dauerfolgen sowie die negativen Auswirkungen auf das Leben des Verletzten maßgebend. Körperliche und seelische Schmerzen sind dabei gemeinsam zu bewerten. Auch das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich bestimmter Dauerfolgen kann auch zu berücksichtigen sein, dass sie einen jüngeren Verletzten härter treffen als einen älteren, der diesen Lebensbereich bereits weitestgehend durchlebt hat.
 
Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen. Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. Somit ist auch hier die Bemessung des Schmerzengeldes global vorzunehmen.
 
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rsp ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Jud ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden. Die Zuerkennung höherer Beträge im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen ist aber einerseits aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung und andererseits aufgrund der Rsp, wonach das Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp zu bemessen ist, gerechtfertigt.
 
Die Vorinstanzen erkannten bereits, dass es in der höchstgerichtlichen Rsp bislang keine auf den vorliegenden Fall unmittelbar umlegbare Entscheidung gibt, sondern allein Fälle behandelt wurden, in denen der Geschädigte bloß ua und nicht in den Vordergrund tretend eine erektile Dsyfunktion erlitt:
 
1 Ob 715/86 betraf den Fall eines 13-Jährigen, bei dem aufgrund eines Schiunfalls als Dauerfolge ua eine erektile Impotenz verblieb. Im Unterschied zum Fall des Klägers hatte der Bursche beim Unfall auch lebensbedrohende Verletzungen erlitten. Er hatte (komprimiert) vier Wochen schwere, zehn Wochen mittlere und sechs Monate und acht Tage leichte Schmerzen. Der OGH führte damals aus, für den zu Beginn der Pubertät stehenden Burschen müsse neben der Verkürzung des Beines insbesondere die Verstümmelung seines Geschlechtsteils und die durch die Verletzungen herbeigeführte, zu seiner Beischlafsunfähigkeit führende erektile Impotenz besonders niederdrückend sein. Der Senat habe in einem Fall, in dem durch Verschulden des operierenden Arztes eine 30-jährige Frau ihre Gebärfähigkeit verlor, allein wegen der dadurch hervorgerufenen seelischen Unlustgefühle ein Schmerzengeld von 300.000 ATS für angemessen erachtet. Unter Hinweis darauf sprach der OGH dem Burschen ein Schmerzengeld von 600.000 ATS zu (Betrag valorisiert gem Verbraucherpreisindex nach Danzl, Schmerzengeld [online]: 87.338,21 EUR).
 
Zu 2 Ob 89/88 ging es um einen 33-Jährigen, der – wiederum anders als im vorliegenden Fall – bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde. Er litt 7 Tage Schmerzen qualvollen Grades, 42 Tage Schmerzen starken Grades, 70 Tage Schmerzen mittleren Grades und 150 Tage Schmerzen leichten Grades. Als Dauerfolgen verblieben eine vollkommene Harninkontinenz sowie Impotenz, woraus eine schwere psychische Beeinträchtigung des Geschädigten folgte (schwer depressive Stimmungslage). Zur Höhe des Schmerzengeldes führte der OGH damals aus, dass nicht nur die lang andauernden, teils qualvollen und starken Schmerzen, die Schwere der Verletzungen und die lang andauernden Krankenhausaufenthalte zu berücksichtigen seien, „sondern insbesondere die auf die völlige Harninkontinenz und die Impotenz bei einem jungen Mann hervorgerufenen seelischen Schmerzen“. Die Ausführungen in der damaligen Revision, die Zuerkennung eines Schmerzengeldes von 650.000 ATS sprenge den von der Jud gezogenen Rahmen, ein Schmerzengeld in dieser Höhe sei nur bei Querschnittlähmungen oder sonstigen Lähmungen gegeben worden, seien nicht richtig. Bei Querschnittlähmungen sei in letzter Zeit ein Schmerzengeld von 800.000 bis 1.000.000 ATS zuerkannt worden. Unter Berücksichtigung aller vom Geschädigten bereits erlittenen und in Zukunft noch zu erwartenden Unfallfolgen vermochte der OGH in der Bemessung des Schmerzengeldes mit 650.000 ATS durch die zweite Instanz keinen Rechtsirrtum zu erblicken (Betrag valorisiert: 90.742,93 EUR).
 
Zu 2 Ob 12/02g wurde einem 59-Jährigen, der infolge eines Autounfalls komprimiert auf einen 24-Stunden-Tag 45 Tage starke, 79 Tage mittlere und 165 Tage leichte Schmerzen hatte und an Dauerfolgen ua eine Impotenz und Inkontinenz davontrug, ein Schmerzengeld von 860.000 ATS zugesprochen (Betrag valorisiert: 87.936,09 EUR).
 
Zu 1 Ob 214/18d ging es um eine durch einen ärztlichen Kunstfehler unfruchtbar gewordene Frau. Das Berufungsgericht nahm eine Teilbemessung des Schmerzengeldes vor, weil sich die künftigen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der Frau noch nicht abschätzen ließen, und erachtete für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Pauschalbetrag von 25.000 EUR für angemessen. Dass der haftungsbegründende Behandlungsfehler eine Beischlafunfähigkeit oder auch nur Einschränkung in der sexuellen Begegnung zur Folge hatte, war in jenem Verfahren – worauf der OGH damals ausdrücklich aufmerksam machte – nicht behauptet worden. Insoweit ist dieser Fall mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Die der Entscheidung zu entnehmende Aussage, dass die mit der Ungewissheit, ob bzw inwiefern sich der derzeitige körperliche Status auf das Beziehungsleben auswirken werde, verbundenen psychischen Belastungen ein bei der Ausmessung des Schmerzengeldes zu berücksichtigendes Ungemach darstellen, ist aber auch im hier zu beurteilenden Fall beachtlich.
 
Nicht wegen der – völlig anderen – medizinischen Thematik, aber wegen der Auswirkungen auf den Lebensalltag, ist die E 10 Ob 89/15h zu Vergleichszwecken zu berücksichtigen. Ein Mann „in relativ jungem Alter“ hatte einen Herzinfarkt erlitten, der bei richtiger Diagnose seiner vermeintlichen Beschwerden in der linken Schulter mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Der Herzinfarkt führte zu einer Reduktion der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit von zumindest 50 % gegenüber einer gesunden Person. Die statistische Lebenserwartung war erheblich reduziert. Die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands ließ sich nicht mit Sicherheit vorhersagen. In 30 bis 50 % der Fälle sterben Patienten, die an chronischem Herzversagen leiden, an einem plötzlichen Herztod, in den restlichen Fällen nach schwerem Leiden infolge eines progressiv verlaufenden Pumpversagens des Herzmuskels. Dass die aus dem Wissen um die verringerte Lebenserwartung resultierenden Leidenszustände bei der Globalbemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt wurden, widersprach nach Beurteilung des OGH nicht der Rsp. In Anbetracht der Gesamtsituation des Klägers (50%ige Verringerung der Leistungsfähigkeit, tägliche Schmerzen sowie Wissen um eine deutlich verkürzte Lebenserwartung, aber aktive und selbstbestimmte Lebensgestaltung noch möglich) erschien dem OGH ein Schmerzengeld von 90.000 EUR als angemessen (Betrag valorisiert: 97.110 EUR).
 
Der Kläger hat im Vergleich zu all diesen Fällen eine geringere körperliche Beeinträchtigung erfahren und deutlich weniger körperliche Schmerzen erlitten. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er durch die schädigende Behandlung des Beklagten aus seinem bis dahin geführten Geschlechtsleben herausgerissen wurde. Er muss davon ausgehen, dass die erektile Dysfunktion für die restliche Dauer seines Lebens bestehen bleibt. Gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden ist auf das noch junge Alter des Klägers Bedacht zu nehmen, aufgrund dessen seine erektile Dysfunktion umso schwerer wiegt und um so länger nachteilig wirkt. Es sind auch die Probleme, die für ihn sowohl in Bezug auf den Beischlaf als auch in Bezug auf ein eheliches oder außereheliches Zusammenleben mit einer Frau hinkünftig entstehen können, und die damit einhergehenden Belastungen ins Kalkül zu ziehen. Bereits in den letzten Jahren hat festgestelltermaßen die Fehlbehandlung zu einer massiven psychischen Belastung des Klägers geführt, wegen der er sogar ein nebenberuflich betriebenes Studium abbrach, wodurch wiederum auch sein zukünftiges Leben anders als von ihm offenbar zunächst geplant verlaufen wird.
 
Mit dem Schmerzengeld sollen die Unlustgefühle ausgeglichen und der Verletzte in die Lage versetzt werden, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Unter Beachtung all dieser Umstände und dem durch die bisherige Jud gezogenen Rahmen ist nach Beurteilung des Senats angesichts des heutigen Geldwertes und des Grundsatzes, dass das Schmerzengeld nicht zu knapp bemessen werden soll, zwar der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 70.000 EUR doch überhöht, aber ein Betrag von 50.000 EUR als Schmerzengeld angemessen. Der Betrag steht – bei allen bestehenden Unterschieden – in einem sachgerechten Verhältnis zum (valorisierten) Zuspruch in den Entscheidungen 10 Ob 89/15h und 1 Ob 715/86.
 
 

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