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Fremdenrecht

VwGH: Ehe zum ausschließlichen Zweck geschlossen, eine fremdenrechtliche Berechtigung zu erhalten?

Der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt wird; beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle; ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten; § 30 Abs 1 NAG stellt auf das Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art 8 EMRK ab, und nicht auf den „ausschließlichen Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung“

07. 06. 2021
Gesetze:   § 30 NAG, § 54 NAG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Aufenthaltstitel, Familienzusammenführung, Eheschließung, Aufenthaltsehe, kein gemeinsames Familienleben

 
GZ Ra 2020/22/0214, 01.04.2021
 
VwGH: Nach § 11 Abs 1 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn (ua) eine Aufenthaltsehe (§ 30 Abs 1 NAG) vorliegt. Gem § 30 Abs 1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Dies gilt nach § 30 Abs 3 NAG auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
 
Der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten.
 
Das VwG hat - wenn auch teilweise disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - ausgeführt, dass der Revisionswerber und AG kein gemeinsames Leben iSd Art 8 EMRK führen würden, die Ehe „zu einem anderen Zweck, als die Führung eines gemeinsamen Familienlebens“ geschlossen worden sei, der Revisionswerber die Ehe mit AG „geschlossen hat, nur um die Möglichkeit zu erlangen, nach Österreich zu kommen und legal in der Firma seines Schwagers zu arbeiten“, und die rasche Eheschließung geplant worden sei, um dem Revisionswerber „einen legalen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen“. In welcher Weise diesbezüglich Feststellungen des VwG fehlen würden, vermag die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen ebenso wenig aufzuzeigen wie ein Abweichen von der hg Rsp oder dem in der Revision ins Treffen geführten (zu einem Aufenthaltsverbot nach § 60 Abs 2 Z 9 FPG ergangenen) hg Erkenntnis 2006/18/0346. Zudem stellt § 30 Abs 1 NAG auf das Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art 8 EMRK ab, und nicht auf den „ausschließlichen Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung“.
 
 

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