Nach der Rsp des VwGH ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen; ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist; es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte
GZ Ra 2020/22/0025, 01.04.2021
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte.
Zunächst ist es nicht schlüssig, wenn das VwG es einerseits für nicht glaubhaft erachtet, dass MM dem Revisionswerber eine Tätigkeit zusage, obwohl er ihn noch nie gesehen habe, andererseits aber im Hinblick auf die lange Bekanntschaft zwischen MM und dem Revisionswerber annimmt, dass die Einstellungszusage eine Gefälligkeit des MM für den Revisionswerber darstelle. Wie die Revision in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, hat MM in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben, den Revisionswerber, mit dem er vorher nicht viel zu tun gehabt habe, auf Vorschlag der bei ihm beschäftigten Ehefrau SJ für ein Vorstellungsgespräch in seinem Büro empfangen zu haben, sowie ausgesagt, es sei ihm lieber, ein Ehepaar zu beschäftigen, weil diese sich besser verständigen könnten.
Soweit das VwG die Qualifikation des Revisionswerbers für die vereinbarte Tätigkeit in Zweifel zieht, legt es nicht dar, welche Qualifikation ihm fehle, um die Tätigkeit als Reinigungskraft ausführen zu können, zumal das VwG an anderer Stelle iZm dem von ihm angezweifelten Bedarf an der Arbeitskraft des Revisionswerbers davon spricht, dass es sich um reine Hilfstätigkeiten handle. Zudem übergeht das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Aussage des MM in der mündlichen Verhandlung, wonach er mit den vom AMS vermittelten Arbeitnehmern nicht zufrieden gewesen sei und der Revisionswerber auf ihn beim Vorstellungsgespräch einen sportlichen Eindruck hinterlassen habe, weshalb er für den Einsatz in Tätigkeitsbereichen (wie etwa für Entrümpelungen oder den Winterdienst), mit denen MM „die Damen“ nicht belästigen könne und für die er „starke Männer“ benötige, geeignet erschienen sei. Ausgehend davon ist auch die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Darstellung, der Geschäftsführer habe angegeben, dem Revisionswerber „lediglich auf Wunsch“ der Ehegattin SJ eine Anstellung angeboten zu haben, nicht nachvollziehbar.
Schließlich vermag das VwG auch nicht darzulegen, weshalb die „genaue Angabe des Nettolohns“ auf der Einstellungszusage „auffallend“ sei und inwiefern daraus der Schluss gezogen werden könne, dass der Zusage die notwendige Ernsthaftigkeit fehlte, zumal MM - wie im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben - ausgesagt hat, den Betrag vom Lohnzettel einer anderen bei ihm mit 27 Stunden angestellten Mitarbeiterin übernommen zu haben.
Im Ergebnis hält die Beweiswürdigung des VwG daher einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand.