Es ist stRsp des VwGH, dass der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein „Ereignis“ innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen kann; als solches ist etwa eine Kontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen
GZ Ra 2020/02/0252, 21.04.2021
VwGH: Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der stRsp des VwGH beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt. Bei einem Dauerdelikt sind tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen.
Nach der Rsp des VwGH ist ein fortgesetztes Delikt dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten. Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will.
Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden.
Es ist dabei stRsp des VwGH, dass der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein „Ereignis“ innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen kann. Als solches ist etwa eine Kontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen.Von dieser Rsp ist das angefochtene Erkenntnis nicht abgewichen; die gegenständliche Bestrafung erfolgte für den (nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Verletzung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen gelegenen) genannten Zeitraum, weil der Revisionswerber trotz Kontrollen, schriftlichen Mängelbehebungsaufträgen und schließlich der rechtskräftigen Bestrafung durch die Strafverfügung vom 23. Oktober 2018 die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften weiterhin ignorierte. Ein konkreter Gesamtvorsatz iSe Willens, die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich und beharrlich nicht einhalten zu wollen, wurde nicht festgestellt und vom Revisionswerber auch nicht behauptet.