Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken
GZ Ro 2021/09/0003, 12.03.2021
VwGH: Gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Revision ua die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gem § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der VwGH nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
Der Revisionswerber bringt unter Punkt „III. Revisionspunkt“ vor, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf die im gesundheitspolitischen Interesse gelegene, [bloß] erforderliche Beschränkung der Arzneimittelwerbung (§ 25 Z 3 ApKG 2001) und auf ordnungsgemäße Preisauszeichnung (§ 18 Abs 3 Z 5 Berufsordnung)“ verletzt.
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken. Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stellen die vom Revisionswerber ins Treffen geführten einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar. Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gem § 39 Abs 1 Z 2 ApKG 2001 mangels Vorliegens des genannten Disziplinarstraftatbestandes hat der Revisionswerber nicht geltend gemacht. Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach jedoch aus.
Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.