Für die Setzung einer Frist gem § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an
GZ Fr 2020/18/0039, 07.04.2021
VwGH: Mit Beschluss des VwGH vom 18. November 2020 wurde dem VwG gem § 38 Abs 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Am 15. Februar 2021 beantragte das VwG die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate. Dem daraufhin unter Verweis auf die Voraussetzungen des § 38 Ab. 4 VwGG erteilten Auftrag zur Präzisierung dieses Antrags entsprach das VwG inhaltlich nicht, sodass diesem nicht stattgegeben wurde.
Das VwG ist somit dem Auftrag nach § 38 Abs 4 VwGG nicht nachgekommen. Für die Setzung einer Frist gem § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an. Gem § 42a VwGG war dem VwG daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.